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HWK Trier | September 2026
Sommerfest des Handwerks: Hoffnung braucht Taten
Anpacken statt abwarten: Mit dieser Botschaft setzte das Sommerfest des Handwerks am 4. September im Campus Handwerk ein deutliches Signal.
Auch Kleinbetriebe müssen sich an das Kündigungsschutzgesetz halten. (Foto: © 8vfanrf/123RF.com)
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17. November 2010
Aktualisiert am 27. Mai 2026, 15:11
Auch wer in verschiedenen Filialen insgesamt mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, muss sich nicht an das Kündigungsschutzgesetz halten. Vorausgesetzt, diese Betriebe arbeiten als selbstständige Einheiten.
Mitarbeiter in einem sogenannten Kleinbetrieb genießen keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Laut Gesetz handelt es sich dann um einen Kleinbetrieb, wenn dort nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Die Zahl der von einem Unternehmer insgesamt Beschäftigten wird nicht automatisch zusammengerechnet.
Das gilt zumindest dann, wenn es sich bei den einzelnen Betrieben tatsächlich um organisatorisch selbstständige Einheiten handelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das BAG stellt in seiner Entscheidung klar, dass die gesetzliche Regelung (§ 23 Kündigungsschutzgesetz), die Kleinbetriebe vom Kündigungsschutz ausnimmt, nicht gegen das Grundgesetz (Art. 3 GG) verstößt.
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Zwar sieht das BAG sehr wohl eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern kleinerer und größerer Betriebe. Aber diese Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Denn Kleinbetriebe seien typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringe Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt.
In dem zu entscheidenden Fall beschäftigte die Beklagte an ihrem Sitz in Leipzig mindestens acht, an ihrem Standort in Hamburg sechs Mitarbeiter. Ein dort in Hamburg beschäftigter Arbeitnehmer hatte eine Kündigung erhalten und wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.
Die Vorinstanzen hatten seiner Klage stattgegeben und das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar gehalten, weil die Kapitalausstattung der Unternehmen nicht gering gewesen sei und ihr Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet habe, so dass beide Standorte zusammenzurechnen seien.
Die BAG-Richter gaben dem Arbeitgeber recht und wiesen den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Dort muss nun geklärt werden, ob die Kleinbetriebe voneinander unabhängig arbeiten, oder ob sie tatsächlich ein Gesamtbetrieb sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010, Az.: 2 AZR 392/08
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