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HWK Trier | September 2026
Verleihung: Landesehrenpreis Genusshandwerk
Auszeichnung mit Rahmenprogramm am 20. September im Herzen der Stadt rückt die Vielfalt des Bäcker- und Fleischerhandwerks ins Rampenlicht.
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9. April 2020
Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, können ihre Beitragszahlung bis Ende Oktober 2020 aussetzen, wenn sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Handwerker und andere Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, also in der Regel über die Handwerkerrentenversicherung, und durch die Corona Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen.
Ein formloser Antrag genügt. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin. Das gelte auch für Beiträge, die aufgrund einer Stundungsvereinbarung auf Raten gezahlt werden.
Betroffene könnten sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie an ihren Rentenversicherungsträger wenden und formlos eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen.
Die Rentenversicherung werde dann zu einem späteren Zeitpunkt das Versicherungsverhältnis rückwirkend überprüfen und die Höhe der Beiträge den tatsächlichen Verhältnissen anpassen. Der Zeitpunkt der Überprüfung werde den Betroffenen vorab mitgeteilt.
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Selbstständige, die ihre Beitragszahlung aussetzen möchten, erreichen die Deutsche Rentenversicherung schriftlich, telefonisch (Tel.: 0800/ 1000 4800) oder auf elektronischem Weg.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
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