Freundschaftsdienst, Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit?
"Ich frage mal einen Bekannten, der kann bestimmt helfen." Es ist oft nicht ganz einfach zu erkennen, wann eine freundschaftliche Hilfe zur Schwarzarbeit wird.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Offensiv gegen Schwarzarbeit
Schon schnell kann eine Reparatur oder andere Leistung in den Bereich der Schwarzarbeit fallen.
"Unser Nachbar streicht und tapeziert bestimmt das Wohnzimmer und die Kinderzimmer, der hat ja immer so früh Feierabend." Grundsätzlich ist eine Werk- oder Dienstleistung eine versicherungs- und steuerpflichtige Tätigkeit. Ausnahmen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gelten für Angehörige, Gefälligkeiten oder wenn es sich um Nachbarschaftshilfe handelt.
Ab wann wird eine Gefälligkeit oder eine Nachbarschaftshilfe zu einer vertraglichen Werk- oder Dienstleistung?
Foto: © 123branex/123RF.com Unter einem Gefälligkeitsverhältnis versteht der Jurist , wenn eine Leistung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zugesagt oder erbracht wird. Es ist keine Gefälligkeit, wenn die Leistung für denjenigen, der sie ausführt verpflichtend wird. Beurteilt wird dies aus der Sicht eines objektiven Beobachters. Die Gerichte ziehen dabei regelmäßig die äußeren Umstände des Geschäfts heran.
Insbesondere wird berücksichtigt, ob die Tätigkeit unentgeltlich oder uneigennützig ist. Wird Geld für eine Leistung des Beteiligten gezahlt, so ist die Arbeit versicherungs- und steuerpflichtig.
Auch haben Umfang und Ausmaß der Leistung eine erhebliche Bedeutung. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der kurzen Hilfe beim Aufhängen einer Lampe oder dem Nachbarn der jeden Abend nach Dienstschluss über Wochen hinweg die Elektrizität im gesamten Haus erneuert. Schon das Streichen und Tapezieren eines Raumes durch einen Dritten kann eine steuer- und versicherungspflichtige Tätigkeit sein.
Aber nicht nur der Umstand, dass kein Bargeld fließt spricht für Unentgeltlichkeit. Auch teure Geschenke oder der Zuschuss für eine Anschaffung des Helfers zählen als Entlohnung. Diese Art von Gegenleistungen machen aus der Leistung eine Verpflichtung und sind keine freundschaftliche Geste mehr. Die Werkleistung ist dann mehr als nur eine Gefälligkeit. Die handwerkliche Tätigkeit erhält somit verpflichtenden Charakter.
Bei Tätigwerden von Angehörigen wird erst einmal keine Schwarzarbeit unterstellt, sondern von familiären Hilfepflichten ausgegangen. Angehörige nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sind jedoch nur enge Angehörige; darunter fällt zum Beispiel nicht mehr ein Cousin oder eine Tante. Faustregel ist: Eltern, Geschwister und Kinder mit Ehe- und Lebenspartnern zählen zu Angehörigen, die vom Schwarzarbeitsgesetz ausgenommen sind. Alle anderen Personen müssen sich an den gleichen Regeln wie der Freund oder Nachbar messen lassen.
Insgesamt gilt: Schwarzarbeit lohnt sich nicht!
Schwarzarbeit kann nicht nur erhebliche steuerliche und versicherungsrechtliche Probleme mit sich ziehen. Laut Rechtsprechung sind Verträge, die gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen nichtig. Gegenseitige Ansprüche auf Zahlung oder Mängelbeseitigung bestehen nicht.
Nur bei Arbeiten im Rahmen einer legalen Erwerbstätigkeit durch einen Fachbetrieb können sich beide Seiten sicher sein, die ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten. Das Finanzamt kann Geschäfte gerade im Baubereich noch Jahre später überprüfen. Deshalb muss der Kunde Rechnungen zwei Jahre, der Handwerker sogar zehn Jahre alle Rechnungen aufbewahren, damit man den Nachweis einer legalen Beauftragung führen kann. Dann gibt es auch keine Schwierigkeiten mit dem Finanzamt, dem Zoll und der Gemeindeverwaltung.
Text:
Kirsten Oschmann / Handwerkskammer Rheinhessen /
handwerksblatt.de
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