Der geschätzte Umfang der Schwarzarbeit ist im Jahr 2020 auf 339 Milliarden Euro angestiegen.

Schwarzarbeit begeht unter anderem jemand, der Arbeitnehmer beschäftigt, ohne diese zur Sozialversicherung anzumelden. (Foto: © ostill/123RF.com)

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Schwarzarbeit: Die Schattenwirtschaft ist gewachsen

Der geschätzte Umfang von Schwarzarbeit ist im Jahr 2020 auf 339 Milliarden Euro angestiegen, auch infolge der Corona-Pandemie. Das geht aus einem aktuellen Bericht der Bundesregierung hervor.

Die Bundesregierung hat einen Bericht zur Schwarzarbeit im Jahr 2020 vorgelegt. Demnach stiegen die Fallzahlen der sozialversicherungsrechtlichen Verstöße von 98.000 im Jahr 2019 auf 102.000 im vergangenen Jahr. Auch die damit verbundenen Nachforderungen stiegen von 303 Millionen Euro im Jahr 2019 auf 416 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Bundesregierung bezieht sich auf Zahlen der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Darüber hinaus zitiert die Bundesregierung in dem Bericht Studien, wonach infolge der Covid-19-Pandemie die Schattenwirtschaft absolut gewachsen und der geschätzte Umfang auf 339 Milliarden Euro im Jahr 2020 angestiegen sei. Die Kurzarbeit habe dabei jedoch einen noch größeren Anstieg verhindert. Im Vergleich zu den OECD-Ländern liege Deutschland mit der Größe seiner Schattenwirtschaft immer noch im unteren Mittelfeld.

Zurückgegangen ist die Zahl der durchgeführten Prüfungen wegen der Pandemie-Schutzmaßnahmen. So sank etwa die Zahl der Prüfungen von Arbeitgebern der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, von 54.733 auf 44.702, wobei die Schadenssummen von 755 Millionen Euro auf 817 Millionen Euro stiegen. Der Bericht schildert darüber hinaus Maßnahmen und Gesetzgebungsverfahren zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung aus dem Jahr 2020.

Scheinselbstständigkeit wächst

Scheinselbstständigkeit ist dem Bericht zufolge weiterhin in nahezu allen Wirtschaftsbereichen vorzufinden und nicht auf Einzelfälle beschränkt.

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Im Land Sachsen wurde 2020 vermehrt festgestellt, dass Unternehmen, die ehemals legal Arbeitnehmerüberlassung betrieben haben, dazu übergegangen sind, auf eine Verleiherlaubnis der BA zu verzichten. Diese Firmen treten mit einer neuen Geschäftsidee am Markt auf, indem sie "selbstständige" Unternehmer vermitteln. Somit ist eine Verleiherlaubnis entbehrlich, weil nur (Schein-)Selbstständige gegen entsprechende Vermittlungsprovision vermittelt werden. Diese Fallkonstellation ist im Gastronomie- und Veranstaltungsservice, Baugewerbe, Spedition- und Transportgewerbe und bei der Vermittlung von Pflege- und Betreuungskräften sowie Haushaltshilfen anzutreffen.

Schwer zu kontrollieren

Durch die gewählten Vertragskonstruktionen ist es kaum möglich, den Vermittlern eine Arbeitgebereigenschaft nachzuweisen. Vom (Schein-)Selbstständigen werden entsprechende Vollmachten unterschrieben, damit der Vermittler alle Geschäfte/Rechnungen für den (Schein-)Selbstständigen erledigen kann. Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung dieser Fälle ist nur eine Eingliederung in den Betriebsablauf und eine Weisungsgebundenheit beim Auftraggeber (Entleiher) der Arbeitsleistung festzustellen.

Handwerk auch betroffen

Verstöße gegen die Eintragungspflicht zur Handwerksrolle waren in allen handwerklichen Gewerken, aber vor allem im Bereich des Bau- und Ausbaugewerbes festzustellen. Verstärkt sind darüber hinaus auch Verstöße im Friseurhandwerk und im Kfz-Handwerk auszumachen, so der Bericht.

Nach Erkenntnissen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) ist neben dem Hauptfall der fehlenden Handwerksrolleneintragung die Scheinselbstständigkeit von großer Relevanz.

"Scheinbetriebsleiter" und Reisegewerbe

Der ZDH stellt fest, dass vermehrt Betriebe mit einem "Scheinbetriebsleiter" eröffnet und in die Handwerksrolle eingetragen werden. Diese Betriebsleiter seien aber bereits nach wenigen Monaten nicht mehr für die Betriebe tätig, was den Handwerkskammern pflichtwidrig nicht angezeigt werde. In diesem Fall habe der Betriebsinhaber nach der Handwerksordnung (HwO) lediglich eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro zu befürchten. Die Geldbuße erweise sich für diese Betriebe im Vergleich zu den Einsparungen bei Gehältern für Betriebsleiter als ein wirtschaftlich durchaus akzeptabler Faktor.

Hingewiesen wird zudem auf die Zunahme der unberechtigten Handwerksausübung unter dem Deckmantel des Reisegewerbes. Insbesondere werde im Friseurhandwerk versucht, über ein Ausweichen in das Reisegewerbe das Handwerk an den Vorschriften der HwO vorbei auszuüben. Auch über eine Spezialisierung auf einen Teilbereich des Handwerks werde darüber hinaus im Friseurbereich versucht, die Vorgaben der HwO zu umgehen. Genannt werden in diesem Zusammenhang vor allem der Bereich des Herrenfriseurs ("Barbershops") oder der Haarverlängerung.

Problem Hausmeisterservice

Nach den Erkenntnissen des Wirtschaftsministeriums von Sachsen-Anhalt bedienen sich immer mehr Handwerksbetriebe der Unterstützung von Subunternehmern, oftmals auch artfremder Gewerbe, wie etwa dem Hausmeisterservice. Diese sind fast ausschließlich gegenüber ihrem Auftraggeber weisungsgebunden, da keine Eigenständigkeit bei der Planung des Arbeitsablaufs besteht. Da der Tatbestand der "Selbstständigkeit" nach § 1 HwO hier nicht erfüllt ist, können diese Fälle nicht nach HwO oder Schwarzarbeitsgsetz geahndet werden.

Werbung auf Social Media ohne Qualifikation

Das Wirtschaftsministerium des Saarlands berichtet, dass bei einer Vielzahl von Gewerbeanmeldungen pauschale und sehr allgemeine Tätigkeiten (etwa Dienstleistungen aller Art, Dienstleistungen rund ums Haus, Bausanierung, Montageservice, Reparaturarbeiten) angemeldet werden, die oftmals Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke umfassen. Mit dieser Vorgehensweise soll in der überwiegenden Zahl der Fälle eine Verschleierung stattfinden, um die Vorschriften der HwO zu umgehen. Es wurde auch festgestellt, dass Gewerbetreibende wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke auf Social Media Plattformen bewerben, ohne die notwendige Qualifikation nach der HwO zu besitzen oder  in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Schwarzarbeit Schwarzarbeit ist in § 1 Absatz 2 Schwarzarbeitsgesetz definiert.
Schwarzarbeit leistet demnach, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei:
– als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
– als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
– als Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
– oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen
    seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist     oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat
    oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Darüber hinaus leistet Schwarzarbeit auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB III) zu Unrecht bezieht.

Kein Werklohn für Schwarzarbeit? Das kommt immer wieder vor: Unzufriedene Kunden zahlen nicht – mit der Begründung, der Vertrag mit dem Handwerker sei wegen Schwarzarbeit nichtig.> Hier mehr lesen!

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Text: / handwerksblatt.de

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