Schwarzarbeit ist keine Ausrede für Zechpreller
Das kommt immer wieder vor: Unzufriedene Kunden zahlen nicht – mit der Begründung, der Vertrag mit dem Handwerker sei wegen Schwarzarbeit nichtig.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Offensiv gegen Schwarzarbeit
Was Handwerker wissen sollten: Ein Vertrag wird nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit unwirksam. Das bedeutet auch, dass alle vertraglichen Pflichten weiter bestehen.
Der Fall
Ein Bauherr verweigerte nach einem Streit mit einem Fliesenleger über die Ausführung von Fugenarbeiten den restlichen Werklohn. Als dieser den Betrag einklagte, erklärte der Auftraggeber, der Vertrag sei nichtig, denn der Unternehmer habe "ohne Rechnung" arbeiten wollen. Außerdem habe dieser sein Gewerbe nicht angemeldet. Er selbst habe bei Vertragsschluss davon nichts gewusst. Also sei der Vertrag nichtig und er schulde dem Handwerker kein Geld mehr.
Die Entscheidung
Irrtum! meinte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Auftraggeber müsse zahlen, denn der Vertrag sei gültig. Wegen eines Verstoßes gegen die Gewerbeordnung werde ein Bauvertrag nicht unwirksam. Fehlt der Eintrag in die Handwerksrolle oder die Gewerbeanmeldung, könnten solche Verstöße gegen Ordnungsvorschriften von Behörden ausreichend geahndet werden, erklärten die Richter.
Wenn beide zusammen geschummelt hätten...
Steuerhinterziehung oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen seien hingegen etwas anderes, sie führten zur Nichtigkeit des Vertrags. Allerdings nur dann, wenn eine zweite Voraussetzung erfüllt sei: nämlich eine sogenannte Schwarzgeldabrede beider Vertragsparteien. Der einseitige Plan eines Unternehmers, keine Umsatzsteuer abzuführen, mache den Vertrag nicht unwirksam.
Das sei nur der Fall, wenn auch der Auftraggeber über diesen Verstoß Bescheid wisse und davon profitieren wolle. Von der Absicht des Fliesenlegers, die Arbeiten nicht ordnungsgemäß abzurechnen, habe der Bauherr hier nach seiner eigenen Aussage aber gerade nichts gewusst. Also muss er den restlichen Werklohn zahlen, entschied das Gericht.
Der Bauherr profitiert
In den meisten Fällen komme diese Regelung dem Bauherrn zugute: Wäre der Vertrag auch im Falle einseitiger Verstöße unwirksam, hätte ein ehrlicher Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den Handwerker, wenn sich nachträglich herausstelle, dass dieser am Finanzamt vorbei arbeite. Seien sich hingegen beide Vertragspartner einig (Schwarzgeldabrede), stehe dem Bauherrn keine Mängelbeseitigung zu und dem Unternehmer kein Werklohn.
Michael Bier, Jurist und Abteilungsleiter bei der Handwerkskammer Düsseldorf, kennt das Problem aus seiner Beratungspraxis: "Immer wieder gibt es solche Fälle, in denen Kunden versuchen, sich bei Ärger mit dem Handwerker auf dessen Schwarzarbeit zu berufen. Das geht aber nicht, denn Verstöße gegen Ordnungsvorschriften sind keine gesetzlichen Verbote, die einen Vertrag nichtig machen."
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2016, Az.: – I-23 U 110/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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