Neue Kassensysteme müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Da es aber noch keine Meldemöglichkeit gibt, brauchen Händler und Handwerker vorerst doch nichts tun.

Neue Kassensysteme müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Auch solche, die ausrangiert werden. Da es aber noch keine Meldemöglichkeit gibt, brauchen Händler und Handwerker vorerst doch nichts tun. (Foto: © Tyler Olson/123RF.com)

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Elektronische Registrierkasse: Vorerst keine Meldung nötig

Eigentlich müssen Unternehmen seit dem 1. Januar 2020 neue elektronische Registrierkassen innerhalb eines Monats dem Finanzamt melden. Weil es aber bis heute keine Meldesoftware gibt, startet das Verfahren voraussichtlich erst im Herbst 2023.

Neue elektronische Registrierkassen müssen seit dem 1. Januar 2020 beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Theoretisch. Weil es aber bis heute keinen amtlich vorgeschriebenen Vordruck dafür gibt, gilt die Kassenmeldepflicht noch nicht.

Ursprünglich war vorgesehen, dass die Meldung per Post erfolgt. Jetzt arbeiten die Finanzbehörden aber doch an einer elektronischen Möglichkeit. Laut Bundesfinanzministerium soll das erst im September 2023 soweit sein, berichtet die Steuerberatungsgesellschaft Ecovis.

Laut Gesetz muss die Kasse innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Diese Mitteilungspflicht regelt Paragraf 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO). Eine solche Meldepflicht gibt es auch für Kassen, die außer Betrieb genommen werden.

Schon zweimal wurde der Start des elektronischen Meldesystems bereits verschoben. 

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Eine Software gibt es noch nicht

Aus zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. August 2020 und vom 6. November 2019 gehe hervor, so Ecovis, dass Betriebe ihre Kassen weder an- noch abmelden müssen, so lange es keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gibt.

Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, erarbeiten die Länder entsprechende Programme. "Die Software dafür gebe es aber noch nicht. Nach den derzeitigen Plänen soll sie im September 2023 fertig sein", schreibt Ecovis. 

Wenn das Programm da ist, muss man folgende Angaben machen:

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen (die Mitteilung kann auch der Steuerberater übernehmen)
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (Zertifizierungs-ID mit der Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, also TSE)
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (um was für ein Kassensystem handelt es sich)
  • Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Angaben zu Betriebsstätte und Einsatzort
  • Seriennummer der Kasse(n) 
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Außerbetriebnahme (sobald eine Kasse außer Betrieb genommen wird, muss man dies ebenfalls dem Finanzamt mitteilen)

Kassengesetz Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, das 2016 in Kraft trat, wurde auch die Kassennachschau eingeführt. Seit 2018 darf das Finanzamt unangekündigt die Kasse in den Betrieben vor Ort prüfen.  Seit Januar 2020 müssen Betriebe ihren Kunden eine Quittung geben (Belegausgabepflicht) und Registrierkassen müssen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) haben.

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Text: / handwerksblatt.de

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