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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Für etwa 2,1 Registrierkassen in Deutschland steht die nächste Umrüstung an. (Foto: © Antonio Diaz/123RF.com)
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Finanzämter werden es nicht beanstanden, wenn elektronische Kassen bis zum 30. September 2020 noch keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung haben. Friseure, Bäcker und Gastronomen dürfen aufatmen.
Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (etwa Registrierkassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Geschätzte 2,1 Registrierkassen in Deutschland sind betroffen.
Das Problem: Bisher gibt es lediglich erste Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung, deren Zertifizierungsverfahren voraussichtlich erst Ende 2019 abgeschlossen ist.
Eine flächendeckende Umsetzung ist für die Betriebe und ihre Berater zeitlich bis Ende des Jahres also nicht machbar.
Die Bundessteuerberaterkammer und andere Wirtschaftsverbände wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks setzten sich daher früh für eine Nichtbeanstandungsregelung ein. Im Oktober hatte sich abgezeichnet, dass es eine solche Regelung geben wird. Diese hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben vom 6. November 2019 nun offiziell bestätigt.
Danach werden es die Finanzamtsmitarbeiter nicht beanstanden, wenn die elektronischen Registrierkassen oder Waagen mit Kassenfunktion bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen, etwa die Gastronomie, Friseure, Fleischer und Bäckereien.
In der technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, sollen alle Kassenvorgänge manipulationssicher protokolliert werden. Der Prüfer vom Finanzamt muss die Daten dann nur noch auslesen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand vergleichen. Vorgeschrieben ist das im Paragrafen 146a der Abgabenordnung (AO).
Die Belegausgabepflicht ab 1. Januar 2020 nach § 146a Absatz 2 AO bleibt.Der Präsident der Bundessteuerberater Professor Dr. Hartmut Schwab reagierte erleichtert: "Wir sind froh, dass sich Bund und Länder auf die Nichtbeanstandungsregelung geeinigt haben. Damit wird eine Rechtsunsicherheit für die Unternehmen beseitigt, die aufgrund der erheblichen Verzögerungen bei der Formulierung der rechtlichen und technischen Anforderung an die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen entstanden ist."
Das Ministerium hat laut Bundessteuerberaterkammer auch klargestellt, dass eine Mitteilung erst erfolgen muss, wenn es ein elektronisches Meldeverfahren geben wird. Hintergrund: Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen künftig innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Für alle vor dem 1. Januar 2020 angeschafften und vom Gesetz erfassten Kassen muss der Betriebsinhaber also bis zum 31. Januar 2020 eine Meldung erstatten.
Die zertifizierte technische Sicherungseinrichtung, kurz tSE, besteht aus
Ausnahme: Aufatmen können auch diejenigen Ladenbesitzer, die Kassensysteme haben, die bauartbedingt nicht mit einer solchen zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können. In ihrem Fall verlängert sich die Deadline bis zum 31. Dezember 2022.
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