Eine(r) für alle: So funktioniert die Abhilfeklage.

Eine(r) für alle: So funktioniert die neue Abhilfeklage. (Foto: © dolgachov/123RF.com)

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Schneller zum Recht: Die neue Sammelklage ist da

Ob Diesel-Skandal, Flugausfälle oder Kontogebühren: Ab dem 13. Oktober 2023 gibt es in Masseverfahren eine einfachere Klageart für Verbraucher und kleine Unternehmen – die Abhilfeklage.

Immer mehr gleichgelagerte Fälle gegen Diesel-Hersteller, Fluggesellschaften oder AGB der Banken fluten die Gerichte. Diese Verfahren können viel besser in einer neuen Art der Sammelklage gebündelt werden: der Abhilfeklage. Ihr können sich auch kleine Unternehmen anschließen, was sie von der 2018 eingeführten Musterfestelllungsklage unterscheidet. Damit kommen Betroffene leichter zu ihrem Recht und die Justiz wird entlastet.

Der Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, das am 13. Oktober 2023 in Kraft tritt. Er setzt damit die Europäische Verbandsklagenrichtlinie (2020/1828) um.

Auch kleine Unternehmen können sich beteiligen

Das Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Es erlaubt qualifizierten Verbraucherverbänden, gleichartige Leistungsansprüche von Verbrauchern gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen. Und zwar auf eine konkrete Leistung, nicht nur auf Feststellung eines Anspruchs, wie es bei der Musterfestelllungsklage der Fall ist. Mit dem Gesetz soll zugleich die Justiz von massenhaften Einzelklagen entlastet werden. 

Wichtig für das Handwerk: Anders als bei der Musterfestelllungsklage werden bei der Abhilfeklage kleine Unternehmen den Verbrauchern gleichgestellt, auch sie profitieren also von der Abhilfeklage. Kleine Unternehmen sind laut Entwurf solche, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt.

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Künftig können beispielsweise Entschädigungen wegen der Annullierung desselben Fluges oder Zinsnachzahlungen wegen einer massenhaft verwendeten unwirksamen Vertragsklausel einer Bank auf diesem Wege eingeklagt werden. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 Betroffenen vertreten. Sie können ihre Ansprüche in einem Verbandsklageregister anmelden und müssen nicht selbst klagen. Damit profitieren sie unmittelbar von dem Verfahren, denn Beträge werden bei Erfolg direkt an sie ausgezahlt.

Forderungen des Handwerks waren erfolgreich

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben und darin erklärt: "Mit der Gleichstellung kleiner Unternehmen mit Verbrauchern greift der Entwurf die Forderung des Handwerks nach einer Kollektivklagemöglichkeit für kleine Betriebe auf." Gesetzeswidrige Verhaltensweisen marktmächtiger Unternehmen könnten auch für viele kleine Betriebe nachteilige Auswirkungen haben, betont der ZDH. Handwerksbetriebe hätten ebenso ein Interesse an einem effizienten und finanziell verhältnismäßigen Rechtsschutz, dies gelte insbesondere für Bagatellschäden. Die Gleichstellung mit Verbrauchern sei daher sachgerecht und werde ausdrücklich unterstützt.

Der Kreis der klagebefugten Stellen müsse aber über qualifizierte Verbraucherverbände und Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten hinaus erweitert werden, verlangt der ZDH. Die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit der Drittfinanzierung von Verbandsklagen lehnt er ab, da die Entstehung einer Klageindustrie zu befürchten sei.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärte: "Der Weg für die neue Abhilfeklage ist frei! Das ist eine gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher, denn sie kommen künftig noch schneller zu ihrem Recht. Im Erfolgsfall sollen sie das ihnen zustehende Geld bereits im Rahmen der Abhilfeklage erhalten und dafür nicht noch einmal vor Gericht ziehen müssen."

Im Wortlaut Das Gesetz zur Abhilfeklage finden Sie > hier.DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

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