Der Urlaubsanspruch kann vererbt werden
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Jahresurlaub verfällt nicht mit seinem Tod. Seine Witwe kann sich den Resturlaub auszahlen lassen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Urlaubsplanung im Betrieb
Das sagt der Europäische Gerichtshof und entschied damit, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie vereinbar ist. Deshalb muss auch der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch an die Witwe auszahlen. Das sei auch nicht davon abhängig, ob der Arbeitnehmer im Vorfeld einen Urlaubsantrag gestellt hat, erklärten die Europarichter.
Noch im Jahr 2011 hatte dies das BAG anders entschieden (Az. 9 AZR 416/10). Das höchste deutsche Arbeitsgericht begründete dies damit, dass mit dem Tod einerseits die höchstpersönlichen Leistungspflichten untergehen, andererseits aber auch die von der Arbeitspflicht befreienden Ansprüche – wie eben beispielsweise der Urlaubsanspruch. Der Zweck der Urlaubsabgeltung sie an die Person des Arbeitnehmers geknüpft.
Praxistipp: Das Urteil bezieht sich zunächst einmal nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Das Landesarbeitsgericht Hamm muss nun entscheiden, wie die Urlaubsabgeltung gegenüber der Witwe auszuzahlen ist.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: Rs. C-118/13
Hintergrund: Der Urlaubsanspruch ist in Deutschland und Europa gesetzlich geregelt. Er dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Der Mindesurlaubsanspruch beträgt jährlich 24 Werktage, wobei auch die Samstage als Werktage gezählt werden. Bei einer Arbeitswoche von fünf Arbeitstagen ergibt sich ein Mindestanspruch von 20 Arbeitstagen.
Das Gesetz besagt aber auch, dass mit dem Jahresende der Urlaubsanspruch verfällt – es sei denn, ein Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen regeln etwas anderes. Dann sammelt sich bei Arbeitnehmern unter Umständen Resturlaub an, der entweder als Freizeit genommen werden kann oder beim Verlassen der Firma in Form eines Abgeltungsanspruchs ausgezahlt wird.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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