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HWK Trier | Juni 2023
Top: Jahrgangsbester Elektrotechnikermeister
Industrie trifft auf Handwerk: Nach dem Praktikum war für Björn Schröter klar: "Ich will Elektrotechniker werden!"
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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstlicher Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des itb.
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Ich bin dann mal weg, Chef! (Foto: © HONGQI ZHANG/123RF.com)
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Urlaubsplanung im Betrieb - Themen-Specials
November 2017
Es gibt Fälle, da muss der Arbeitgeber zum Urlaubswunsch seiner Mitarbeiter "Nein" sagen. Doch der Spielraum dafür ist recht klein.
"Nach wie vor hält sich der Irrglaube, dass Arbeitgeber eine generelle Urlaubssperre verhängen dürfen", sagt Thomas G.-E. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in München, "das stimmt aber nicht – auch nicht in der Probezeit." Was Chefs dürfen, erläutert der Experte hier.
Der Gesetzgeber erlaubt Arbeitgebern nur zwei Gründe, wann sie ihren Angestellten den Urlaub verwehren dürfen: Entweder stehen dem Urlaub dringende betriebliche Erfordernisse entgegen oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer gehen unter sozialen Gesichtspunkten vor.
• personelle Engpässe in Saison- und Kampagnezeiten,
• plötzlich auftretende Produktionsnachfragen,
• Abschluss- und Inventurarbeiten oder
• große Warenmengen oder hochwertige Produktionsergebnisse können verderben.
Doch Vorsicht ist geboten: Liegen dringende betriebliche Gründe vor, reichen diese alleine nicht für ein Nein zum Urlaub. Vielmehr müssen die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden. Nur wenn die Abwägung ergibt, dass die Interessen des Arbeitgebers schützenswerter sind, darf der Chef den Urlaub ablehnen.
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Betriebsführung
Betriebsführung
• Lebensalter,
• Dauer der Betriebszugehörigkeit,
• Alter und Zahl der Kinder unter Berücksichtigung ihrer Schulpflicht,
• der Gesundheitszustand,
• Urlaub anderer Familienangehöriger,
• bestehendes Erholungsbedürfnis in einer bestimmten Jahreszeit oder
• die Urlaubsregelung in den vergangenen Jahren.
Das heißt: Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub unter Hinweis auf den Vorzug anderer Arbeitnehmer versagen, so muss er zuvor die genannten sozialen Gesichtspunkte abwägen.
Chefs können lediglich Arbeitnehmern aus den genannten Gründen den Urlaub verweigern, wenn die Interessen des Arbeitgebers schützenswerter sind als die des Mitarbeiters oder die soziale Abwägung dafür spricht. "In der Praxis sind es meist dringende betriebliche Gründe", weiß Arbeitsrechtsanwalt Müller.
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