Steuerfalle: Vermietung an GmbH-Geschäftsführer
Das Privathaus über die GmbH laufen zu lassen, lohnt nicht. Vor allem macht es die Betriebsprüfer hellhörig.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Wichtige Tipps für GmbH-Geschäftsführer
Vermietungen einer GmbH an einen ihrer Geschäftsführer enden oft in einer teuren verdeckten Gewinnausschüttung. Vor allem dann, wenn das ganze Konstrukt für die GmbH nicht kostendeckend ist.
Im konkreten Fall hatte eine GmbH ein Einfamilienhaus an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer zu ortsüblichen Mietzinsen von 900 Euro im Monat vermietet. Das Problem an der ganzen Sache war aber, dass sich die Kosten der GmbH pro Jahr auf über 26.000 Euro beliefen, das Ganze also auf Dauer ein Verlustgeschäft war, das meldet Steuerberaterin Almut Schleifenbaum aus Siegen.
Die ortsübliche Miete reichte nicht
Der Außenprüfer monierte in diesem Fall, dass die GmbH statt der Kostenmiete plus eines angemessenen Gewinnaufschlags nur die ortsübliche Miete verlangt habe, und errechnete im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung von mehr als 20.000 Euro.
Der Fall vor dem Bundesfinanzhof
Der Fall ging bis zum obersten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (BFH), der die Ansicht des Außenprüfers teilte (27.7.2016, I R 12/15). Ein "ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft werde nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken – also im privaten Interesse – eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält", so die Richter.
Fazit
Das Privathaus über die GmbH laufen zu lassen, lohnt nicht. Erstens muss der Gesellschafter mindestens so viel Miete bezahlen, dass für die GmbH noch ein (von der GmbH zu versteuernder) Gewinn verbleibt. Zweitens bleibt das Privathaus in der GmbH ewiges Betriebsvermögen. Gewinne aus einer späteren Veräußerung des Objekts unterliegen der vollen Besteuerung.
Quelle: Kanzlei Schliefenbaum
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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