Wenn ein Vollzeit-Berufsschüler mindestens 20 Unterrichtsstunden ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, kann der Rektor ihn rauswerfen. (Foto: © macondoso/123RF.com)

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Berufsschüler fliegt wegen Schwänzens

Betriebsführung

Weil er zu oft unentschuldigt fehlte, musste ein Vollzeit-Berufsschüler die Schule verlassen. Zu recht, sagt das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Entscheidung des Leiters der höheren Berufsfachschule für Handel und E-Commerce, einen Schüler rauszuwerfen, der mehr als zwanzig Tage unentschuldigt gefehlt hatte, ist nicht zu beanstanden. Das sagt ein aktuelles Urteil.

Der Fall

Der Schüler machte seit dem Schuljahr 2018/2019 eine zweijährige Ausbildung an der höheren Berufsfachschule mit der Fachrichtung Handel und E-Commerce. Mit Schreiben im November 2018 wurde er zum ersten Mal wegen seiner Fehlzeiten mit dem Hinweis ermahnt, er habe seit Beginn des Schuljahres bereits an 18 Tagen gefehlt, davon an vier Tagen unentschuldigt. Ab sofort sei er verpflichtet, für jegliche Schulversäumnisse spätestens am dritten Werktag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, andernfalls würden die Zeiten als unentschuldigt gelten und das Schulverhältnis könne beendet werden. Nach einer abermaligen Mahnung wegen erneuter Fehlzeiten beendete der Schulleiter das Schulverhältnis. Hiergegen erhob der Schüler Widerspruch. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz wies diesen zurück.

Das Urteil

Der Schüler klagte, aber ohne Erfolg. Der Ausschulungsbescheid sei rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Nach den gesetzlichen Vorschriften könne das Schulverhältnis eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers, der einen Vollzeitbildungsgang besuche, durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters beendet werden, wenn der Schüler mindestens 20 Unterrichtsstunden ohne ausreichende Entschuldigung versäumt habe. Diese Voraussetzungen lägen angesichts der Fehlzeiten des Klägers vor. Überdies sei der Berufsschüler auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gemahnt und die Beendigung des Schulverhältnisses angedroht worden.

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Rauswurf war verhältnismäßig

Schließlich verstoße der Rausschmiss nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zum einen sei es nicht offensichtlich, dass der Schüler seinen Abschluss in Kürze erreichen würde. Die Abschlussprüfung sei für Mai 2020 vorgesehen und habe nicht unmittelbar bevorgestanden.

Außerdem sei es zu diesem Zeitpunkt offen gewesen, ob der Kläger überhaupt zur Prüfung habe zugelassen werden können. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Schulleiters sei es für den Kläger nur sehr schwer realisierbar gewesen, vor der Zulassung zur Abschlussprüfung entweder das erforderliche Praktikum durchzuführen oder stattdessen eine Hausarbeit zu erstellen. Nach alledem habe es der Schule nicht zugemutet werden können, das Fehlverhalten des Klägers weiter zu dulden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. 4 K 989/19.KO

§ 18 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen in Rheinland Pfalz:
(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Schullaufbahn, dem Abgang oder Ausschluss von der Schule.
(2) Das Schulverhältnis eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers kann auch beendet werden
1. durch schriftliche Abmeldung,
2. durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters, wenn der Schüler trotz zweifacher schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses in Vollzeitbildungsgängen an mindestens zehn, in Teilzeitbildungsgängen an mindestens fünf Unterrichtstagen im Schuljahr den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden, jedoch bei Vollzeitbildungsgängen mindestens 20 Unterrichtsstunden und bei Teilzeitbildungsgängen mindestens zehn Unterrichtsstunden, ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat.
(3) Über die Beendigung des Schulverhältnisses eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers ist der Ausbildende zu benachrichtigen.

Alles Wichtige zum neuen Berufsbildungsgesetz: Wir haben die Änderungen 2020 für Sie > hier zusammengetragen.

Text: / handwerksblatt.de

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