Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen dann – wie Arbeitgeber in Deutschland – alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge einhalten, also auch den anwendbaren bundesweiten oder auch regionalen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.

Auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen ab dem 30. Juli – wie Arbeitgeber in Deutschland – alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge einhalten. (Foto: © novintito/123RF.com)

Vorlesen:

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort

Der Kabinetts-Entwurf für das neue Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verbessert die Situation von entsandten Arbeitnehmern, etwa bei Lohn und Arbeitsbedingungen.

Das Bundeskabinett hat am 12. Februar 2020 einen Entwurf für die Neuregelung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) vorgelegt. Es setzt damit die EU-Entsenderichtlinie um. Damit sollen die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmer verbessert und zugleich die Wirtschaft vor Lohndumping und unfairer Konkurrenz geschützt werden.

Mitarbeiter profitieren künftig in stärkerem Umfang als bisher von Arbeitsbedingungen, die in deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind. Statt – wie bisher – nur der Vorschriften über "Mindestentgelte" sollen künftig die Vorschriften über alle Elemente der "Entlohnung" gelten. Mit dem Gesetz wird sichergestellt, dass ganze Lohngitter, Überstundensätze oder auch Zulagen (etwa Schmutz- und Gefahrenzulagen) und Sachleistungen des Arbeitgebers künftig für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer geleistet werden müssen. Zugleich kann die Vergütung stärker nach Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung differenzieren.

Bestehende Tarifverträge bleiben unverändert

Der Gesetzentwurf regelt auch die Anforderungen an Unterkünfte, die vom Arbeitgeber gestellt werden (müssen). Er verhindert darüber hinaus, dass Geld, welches die Arbeitnehmer zur Erstattung seiner Aufwendungen erhält, auf die Entlohnung angerechnet wird. Wenn die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie künftig auch für entsandte Arbeitnehmer – und zwar in allen Branchen. Bislang galt dies nur für das Baugewerbe.

Bedeutend für das Handwerk ist, dass Übergangsvorschriften für das Baugewerbe eingefügt wurden. Damit wird sichergestellt, dass mit Inkrafttreten des neuen AEntG bereits allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge des Baugewerbes, die Mindestentgeltsätze enthalten, hinsichtlich der Rechtsfolgen sowie der zivilrechtlichen Durchsetzung unverändert bleiben.

Das könnte Sie auch interessieren:

> Hier finden Sie den Entwurf des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern (AEntG).

Zoll bekommt 1.000 neue Mitarbeiter für die Kontrolle

Die in solchen deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen enthaltenen Entlohnungsbedingungen werden von den Zollbehörden kontrolliert. Mit dem Gesetzentwurf werden diese deutlich verstärkt. Der Zoll wird noch einmal um rund 1.000 neue Mitarbeiter verstärkt.

Damit will die Bundesregierung ein deutliches Zeichen für Ordnung auf dem Arbeitsmarkt und gegen unlauteren Wettbewerb setzen. Außerdem sollen langzeitentsandte Arbeitnehmer künftig grundsätzlich von allen in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen profitieren. Das gilt sowohl für gesetzlich als auch für in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelte Arbeitsbedingungen. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen dann – wie Arbeitgeber in Deutschland – alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge einhalten, also auch den anwendbaren bundesweiten oder auch regionalen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.

Das Gesetz kann jetzt dem Bundesrat zugeleitet und das parlamentarische Verfahren eingeleitet werden. Es soll zum 30. Juli 2020 in Kraft treten.

Bauträger haftet für Subunternehmer: Ein Bauträger muss darauf achten, dass sein Nachunternehmer die gesetzlichen Arbeitsbedingungen und Mindestlöhne einhält. Sonst haftet er als Bürge für deren Fehler. Lesen Sie > hier mehr!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: