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Gehaltsextras: Kita statt Kohle

Betriebsführung

Mit einem Kindergartenzuschuss oder mit einem Benzingutschein motivieren und binden Handwerkschefs ihre Mitarbeiter oft besser als via Gehaltserhöhung.

Fitness-Studio, Massagen oder Zuschuss für den Kindergarten: Der Fiskus zeigt sich großzügig, wenn Unternehmer Mitarbeiter mit solchen Extras unterstützen wollen. Sie bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig ist es allerdings, bestimmte Höchstgrenzen zu beachten, und "außerdem sollten die Zuwendungen zusätzlich zum Lohn fließen", sagt Gregor-B. Sprißler, Steuerberater in Recklinghausen.

Der Unternehmer darf nicht einfach das Gehalt in einem neuen Arbeitsvertrag heruntersetzen und den "Verlust" mit den steuerfreien Bonbons kompensieren. Das sollte allerdings auch nicht das Ziel sein. "Unternehmen müssen im demografischen Wandel attraktive Arbeitgeber sein. Zusätzliche Gehaltselemente unterstützen die Wahrnehmung der Mitarbeiter", meint Michael Eß vom Service für Personalwirtschaftslösungen bei der Datev.

Nach einer Umfrage der Unternehmensberatung Towerswatson hat denn auch jedes zweite Unternehmen noch andere Leistungen im Programm als nur ein ordentliches Gehalt. Handwerksunternehmer können die Zuwendungen also bewusst dafür einsetzen, sich bei qualifizierten Fachkräften zu profilieren.

Hier einige Beispiele

Geschenk: Jeder Mitarbeiter freut sich, wenn die Firma an seinen Geburtstag denkt. Präsente bis zu 60 Euro brutto – also inklusive Umsatzsteuer – können steuerfrei übergeben werden. Die Vorgabe des Finanzamts ist, dass kein Bargeld geschenkt wird, dass ein besonderer Anlass wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes vorliegt und dass die 60-Euro-Grenze um keinen Cent überschritten wird, weil sonst die gesamte Leistung steuerpflichtig wird. 

Foto: © Manuel Faba Ortega/123rf.comGesundheitskurs: Der Chef kann sein Team mit bis zu 500 Euro im Jahr unterstützen, wenn die Mitarbeiter an Wirbelsäulen-Kursen, Anti-Stress-Trainings, Entspannungs- und Nicht­raucher- oder Antialkoholiker-Seminaren teilnehmen wollen. Die Vorgabe des Finanzamts ist, dass der Zuschuss nur für Programme geleistet wird, die den Anforderungen der Kranken­kassen zur Prävention entsprechen. Auf der Internetseite gkv-spitzenverband.de sind alle zertifizierten Angebote gelistet. Es darf sich also nicht einfach nur um einen Beitrag für den Sportverein oder das Fitness-Studio handeln. Diese wären nicht begünstigt. 

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Kindergartenzuschuss: Der Unternehmer hat freie Hand, wenn er seinem Team einen Arbeitgeberzuschuss für die Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder gewähren will. Er kann so viel erstatten, wie er möchte – Sozialabgaben und Steuern fallen auf die Leistung prinzipiell nicht an. Die Vorgabe des Finanzamts ist aber, dass der Nachwuchs nicht zu Hause betreut wird, sondern in der Kita oder auch bei der Tagesmutter.

Restaurant-Scheck: Der Chef kann den Mittagstisch in einer Gaststätte oder sogar im Supermarkt mitfinanzieren. Bons bis zur Höhe von 6,33 Euro bleiben für den Mitarbeiter abgabenfrei, wenn der Arbeitgeber 3,23 Euro pauschal mit 25 Prozent versteuert oder der Mitarbeiter diesen Betrag selbst zahlt. Wichtig ist, dass der Scheck nur für Essen oder für Lebensmittel eingesetzt wird, die sofort in der Pause verzehrt werden können. "Früher erwartete das Finanzamt noch eine Essensmarke auf Papier, jetzt kann einfach elektronisch abgewickelt werden", sagt Sprißler. Die Vorgabe des Finanzamts ist, dass pro Tag nur ein Gutschein eingesetzt wird und dass im Monat maximal 15 Essen mitbezahlt werden. Damit erspart sich der Unternehmer, das Einlösen der Marken überwachen zu müssen. Ein Restaurantbesuch am Wochenende ist ausgeschlossen.

Smartphone: Mitarbeiter können das betriebliche iPad, den Laptop oder den Computer und Drucker sowie das Smartphone zu Hause nutzen. Alles bleibt steuer- und sozialabgabenfrei, selbst wenn der Geselle oder der Azubi die Technik nur privat gebraucht. Die Vorgabe des Finanzamts ist, dass die Geräte entweder im Eigentum des Betriebes bleiben oder vom Chef beispielsweise geleast sind. Der Mitarbeiter darf sie jedenfalls nicht geschenkt bekommen. Das wäre wieder lohnsteuerpflichtig, pauschal mit 25 Prozent.

Tankgutschein: Mitarbeiter freuen sich über Benzingutscheine für die Tankstelle. Die Vorgabe des Finanzamts ist, dass die Wertmarke nur als Sachleistung genutzt werden kann. Barauszahlungen sind tabu. Bis zur Grenze von 44 Euro im Monat fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an. Egal, ob auf dem Gutschein ein fester Geldbetrag oder eine Literangabe steht. Alle Sachleistungen zusammen dürfen nicht mehr als 44 Euro im Monat ausmachen. Alternativ sind Bücher- oder Friseurgutscheine denkbar.

Komfortable Gutscheine

Das Unternehmen Edenred beispielsweise bietet Unternehmern verschiedene Prepaid-Services rund um die steuerfreien Extras. Diese erleichtern der Firma die orga­nisatorische Abwicklung. Firmenchefs ­können aus einer ganzen Palette verschiedener Gutscheine wählen, die Mitarbeiter dann an zahl­reichen Akzeptanzstellen einlösen.

So gibt es beispielsweise einen Kinderbetreuungsgutschein, der bei vielen Einrichtungen, auch etwa Feriencamps, eingesetzt werden kann. Oder einen Lebensmittelgutschein, um in der ­Mittagspause gut zu essen, bis zum Ticket, mit dem zu Weihnachten oder zu besonderen Anlässen eingekauft wird.

Die Datev, die Genossenschaft der Steuer­berater, kooperiert mit Edenred sowie auch seit Herbst vergangenen Jahres mit der ­Spendit AG. Über den Steuerberater erhalten ­Unternehmer hier vergünstigte Konditionen.

Tipps bei steuerfreien ­Leistungen für Mitarbeiter

Niemanden ausgrenzen. Vollzeit- oder ­Teilzeit, hochqualifiziert oder in der Aus­bildung: Jeder Mitarbeiter sollte ein Stück vom Kuchen bekommen. Zwar darf ein ­kinderloser Geselle keinen Zuschuss für die Kita fordern. Der Unternehmer sollte aber keinen im Team prinzipiell von allen ­Vorteilen ausschließen. 

Belege sammeln. Wer seinen Mitarbeitern die Kosten für den Kindergarten erstattet, braucht von der Kita einen Betreuungsbeleg. Teilnahmebescheinigungen an den Gesundheitskursen oder Nachweise, dass Gutscheine nicht in bar ausgezahlt wurden, gehören ebenfalls in die Mappe mit den ­Lohnunterlagen. 

Text: / handwerksblatt.de

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