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Mindestlohn im Dachdecker-Handwerk ist allgemeinverbindlich

Der neue Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk ist wieder allgemeinverbindlich. Er gilt damit für alle Dachdeckerunternehmen, die in Deutschland tätig sind.

Seit 1. Februar 2020 ist der neue Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk allgemeinverbindlich. Die Verordnung hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021. Das meldet der Dachdecker-Verband ZVDH.

Der Mindestlohn 1 beträgt für ungelernte Arbeitnehmer zunächst 12,40 Euro und steigt ab 1. Januar 2021 auf 12,60 Euro pro Stunde.

Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) beträgt der Mindestlohn 2 zunächst 13,60 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar 2021 wird er auf 14,10 Euro pro Stunde angehoben.

Der Tarifvertrag Mindestlohn gilt nun auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Und er betrifft alle Dachdeckerunternehmen – in- und ausländische –, die in Deutschland tätig sind.  

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"Wir müssen finanzielle Anreize schaffen"

"Uns ist durchaus bewusst, dass wir mit einem Mindestlohn von über 14 Euro ab 2021 deutlich oberhalb des gesetzlichen Minimums liegen. Auf der anderen Seite steht das Dachdeckerhandwerk in Konkurrenz um Fachkräfte und Auszubildende. Und hier müssen wir auch finanzielle Anreize setzen, sonst laufen unsere umfangreichen Bemühungen um Nachwuchs ins Leere", kommentierte Verbandspräsident Dirk Bollwerk im vergangenen August das Ergebnis der Tarifverhandlungen.

"Wir wissen alle, dass Dachdecker-Arbeiten anspruchsvoll sind, wir neue Herausforderungen meistern müssen und auch von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwarten wir qualitativ hochwertige Leistung."

Quelle: ZVDH

Text: / handwerksblatt.de

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