Foto: © Sulzbacher Unternehmer e.V.
HWK des Saarlandes | März 2025
Termin: Ausbildungsmesse in Sulzbach
Passend zur "Woche der Ausbildung" der Agentur für Arbeit findet am Freitag, 28. März, in der Sulzbacher Aula eine Ausbildungsmesse statt.
Auch wenn sie nur kurz im Ausland unterwegs sind, müssen Arbeitnehmer und Selbstständige nachweisen, dass sie im Heimatland sozialversichert sind. (Foto: © HONGQI ZHANG/123RF.com)
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Februar 2025
Wer eine Messe im EU-Ausland besuchen möchte, sollte die A1-Bescheiningung nicht vergessen! Wir erklären, warum.
Auf einer internationalen Fachmesse können Handwerker sich über neueste Trends und Innovationen in der Branche informieren. Wenn Chef und Mitarbeiter dienstlich im europäischen Ausland unterwegs sind, sollten sie immer die sogenannte A1-Bescheinigung im Gepäck haben.
Die A1-Bescheinigung ist ein offizielles Dokument. Es bestätigt, dass ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger weiterhin der Sozialversicherung seines Heimatlandes unterliegt, wenn er vorübergehend in einem anderen EU-Land, dem EWR oder der Schweiz arbeitet. Damit bleibt man im Reiseland beitragsfrei. Ohne die Bescheinigung könnte der Arbeitnehmer im Gastland den dortigen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen. Die A1-Bescheinigung verhindert, dass man doppelte Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.
Jeder Arbeitnehmer oder Selbstständige, der beruflich – selbst für kurze Aufenthalte – in ein anderes EU-Land, die Schweiz oder den EWR-Raum reist, benötigt grundsätzlich eine A1-Bescheinigung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine langfristige Entsendung oder eine kurze Dienstreise handelt. Die A1-Bescheinigung ist auch erforderlich, wenn der Aufenthalt mit dem Besuch von Fachmessen, Schulungen oder Meetings verbunden ist.
Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass der Arbeitnehmer im Heimatland sozialversichert ist. Bei behördlichen Kontrollen befreit sie von der Pflicht, zusätzliche Sozialabgaben im Gastland zu zahlen. Besonders in Ländern wie Frankreich, Österreich oder der Schweiz wird verstärkt kontrolliert, ob die A1-Bescheinigung vorliegt.
Der Arbeitgeber beantragt die Bescheinigung, was seit 2019 elektronisch erfolgen muss. Dabei kann er ein Lohnabrechnungsprogramm nutzen, das den Antrag integriert hat. Die Bescheinigung wird ihm dann innerhalb von drei Arbeitstagen zugesandt. Alternativ kann er sie auch über das SV-Meldeportal beantragen.
Für kurzfristige Dienstreisen von bis zu sieben Tagen kann man die Bescheinigung notfalls nachträglich beantragen. Dennoch wird empfohlen, sie vor Reiseantritt bereit zu haben, um unnötige Probleme zu vermeiden. Arbeitgeber sollten den Antrag rechtzeitig stellen, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.
Quelle: optikernetz.de
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