Die Tatsache, dass das Transparenzregister vom Bundesverwaltungsamt geführt wird und Eintragungen stets kostenfrei sind, verschweigen die Betrüger in ihren Anschreiben.

Dass das Transparenzregister vom Bundesverwaltungsamt geführt wird und Eintragungen stets kostenfrei sind, verschweigen die Betrüger in ihren Anschreiben. (Foto: © jiaking1/123RF.com)

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Achtung: Abzocke mit dem Transparenzregister!

Betriebsführung

Betrüger fordern zur Eintragung in das Transparenzregister auf – gegen hohe Gebühren. Die Handwerkskammer zu Köln warnt: Fallen Sie nicht darauf herein! Die Eintragung ist zwar für viele Betriebe jetzt Pflicht, aber immer kostenlos!

Es stimmt zwar, dass bestimmte Unternehmen sich in das Transparenzregister eintragen lassen müssen, aber erneut schreiben unseriöse Geschäftemacher Betriebe an und warnen dabei vor hohen Bußgeldern. Sie wollen mit dieser Masche nur Kasse machen. Denn Einträge in das öffentliche Transparenzregister sind grundsätzlich kostenlos! Nur für die Führung des Transparenzregisters werden 4,80 Euro Gebühr pro Jahr erhoben.

Die Betrüger verwenden dabei Geschäftsbezeichnungen und E-Mail- Adressen, die den Begriff Transparenzregister tragen, wie unter anderem "transparenzregister-meldung.de" oder "www.Transparenzregister- Deutschland.de" und fordern zur Eintragung gegen hohe Gebühren auf. Wer solche Schreiben erhält, sollte auf keinen Fall diese Anbieter beauftragen und kein Geld zahlen, rät die Handwerkskammer zu Köln.

Hier ein Beispiel für eine solche "Fake-E-Mail" 

Eintragungspflicht seit dem 1. August 2021

Zwar gibt es seit dem Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes im Jahr 2017 das Transparenzregister und vor allem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften – das sind in der Praxis die GmbH, AG, KG und OHG sowie Vereine – sind zur Eintragung mit Angaben über ihre sogenannten "wirtschaftlich Berechtigten" verpflichtet.

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Bis Ende Juli dieses Jahres waren Unternehmen von der Eintragungspflicht befreit, wenn sich die entsprechenden Angaben bereits aus dem Handelsregister ergaben. Seit dem 1. August 2021 ist dies anders: Nun sind alle oben genannten Unternehmen verpflichtet, Mitteilungen zum Transparenzregister zu machen, unabhängig davon, ob sich die relevanten Informationen bereits aus dem Handelsregister oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen ergeben.

Betrüger verlangen hohe Kosten

Die Tatsache, dass das Transparenzregister vom Bundesverwaltungsamt geführt wird, verschweigen die unseriösen Unternehmen in ihren Anschreiben. Stattdessen irritieren sie die Adressaten mit Zahlungsaufforderungen im Betreff und Drohungen mit hohen Bußgeldern und nutzen so die Unsicherheit der Betroffenen und die Angst vor Strafen aus.

Einzelunternehmer sind nicht zur Eintragung verpflichtet

Sogar Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintragung werden in großem Stil kontaktiert. Aber Achtung: Die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister besteht nicht für Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind! Daran hat sich auch seit dem 1. August nichts geändert.

Wer ein solches Schreiben erhält, sollte sich nicht verwirren lassen und auf keinen Fall eine kostenpflichtige Eintragung beauftragen, warnt die Kammer. Die offizielle Internetseite des Transparenzregisters lautet: transparenzregister.de. Dort sind alle Informationen abrufbar und es können Eintragungen vorgenommen werden. Für die Führung des Transparenzregisters werden 4,80 Euro Gebühr pro Jahr erhoben. Wer Detailfragen zu dem Thema hat, kann sich direkt an das Transparenzregister wenden. Dieses hat eine Service-Nummer eingerichtet: 0800/ 1234337 (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 18.30 Uhr). Website: transparenzregister.de. Häufige Fragen und Antworten sind auch > hier abrufbar.

Hintergrund

Mit dem Eintrag ins zentrale Transparenzregister sollen die Eigentümer- und Kontrollstrukturen bei juristischen Personen transparent gemacht werden. Dies ist Teil des Geldwäschegesetzes (GWG) und wurde zum 1. Oktober 2017 eingeführt.

Was muss man mitteilen?

  • Den Namen,
  • das Geburtsdatum,
  • den Wohnort
  • die Staatsangehörigkeit (ab 2020) sowie
  • die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses


eines wirtschaftlich Berechtigten an einer erfassten Gesellschaft. Aus den Angaben muss vor allem hervorgehen, worauf die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter im Einzelfall beruht (etwa aus der Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte, der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners oder einer sonstigen Kontrollausübung). Keine Meldepflicht besteht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und stille Gesellschaft, da es sich um keine eingetragene Personengesellschaft handelt. Auch für Einzelunternehmer gilt die Meldepflicht nicht.

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Text: / handwerksblatt.de

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