Solange das Kostüm die Arbeit nicht behindert, spricht nichts dagegen.

Solange das Kostüm die Arbeit nicht behindert, spricht nichts dagegen. (Foto: © Elnur Amikishiyev/123RF.com)

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Alaaf und Helau: Arbeitsrecht im Karneval

Närrisch ja – leichtsinnig nein! So kommen Sie sicher und ohne rechtlichen Ärger durch die fünfte Jahreszeit. Ein Arbeitsrechtsexperte gibt Tipps.

Bis Aschermittwoch läuft in den Karnevalshochburgen alles im sprichwörtlichen "Ausnahmezustand". Doch die Pflicht zur Arbeit steht dem närrischen Treiben gegenüber. Prof. Dr. Nicloai Besgen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gibt Rechtstipps, die Chef und Belegschaft an den tollten Tagen beachten sollten.

Frei an Karneval? 

Weiberfastnacht und Rosenmontag gelten nicht als gesetzliche Feiertage, deshalb gibt es keinen bezahlten Urlaub. Auch aus Brauchtum oder Gewohnheit ergibt sich kein Anspruch auf freie Tage. Wer seinen Arbeitsplatz verlässt, um an einem Umzug teilzunehmen oder zu feiern, verweigert seine Arbeit. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall abmahnen und bei Wiederholung fristlos kündigen. Droht jemand sogar damit, sich krankzumelden, wenn er keinen kurzfristigen Urlaub bekommt, gilt das ebenfalls als Grund für eine fristlose Kündigung.

Alkohol am Arbeitsplatz

Jeder Arbeitnehmer muss dafür sorgen, dass Alkohol seine Leistungsfähigkeit oder Sicherheit bei der Arbeit nicht beeinträchtigt. Der Arbeitgeber darf keine Alkoholkontrolle gegen den Willen eines Mitarbeiters durchführen. Bemerkt er aber, dass jemand durch Alkohol nicht mehr richtig arbeiten kann, darf er ihn sofort nach Hause schicken, also freistellen.

Keine Narrenfreiheit auf der Betriebsfeier 

Auch auf der betrieblichen Karnevalsfeier bleibt Respekt Pflicht. Die Karnevalsparty im Büro darf nicht dazu genutzt werden, dem Chef mal "die Meinung zu sagen". Wer ihn oder Kollegen beleidigt, riskiert eine fristlose Kündigung. Eine "Narrenfreiheit" schützt niemanden vor arbeitsrechtlichen Folgen.

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Krawatte abschneiden erlaubt

Wenn die Assistentin dem Chef an Weiberfastnacht die Krawatte abschneidet, bleibt das meist ohne Folgen. Bei einem Rheinländer darf man davon ausgehen, dass er dieses Spielchen kennt und duldet.

Kostüme im Büro

Viele feiern auch bei der Arbeit und kommen verkleidet ins Büro. Solange das Kostüm die Arbeit nicht behindert, spricht nichts dagegen. Wichtig ist, dass Kundenkontakt, Sicherheit und das Arbeitsumfeld nicht darunter leiden. 

Kein Pardon für Belästigung

Bei sexueller Belästigung hört der Spaß auf. Dazu zählen unerwünschte Berührungen, zweideutige Sprüche oder sonstige sexuelle Handlungen. Auch auf Betriebsfeiern bleibt solches Verhalten verboten. In schweren Fällen rechtfertigt es eine fristlose Kündigung, in allen Fällen mindestens eine Abmahnung.

Krank nach Karneval

Viele melden sich nach Karneval krank, weil sie sich beim Feiern erkältet oder verletzt haben. Wer sich bei kaltem Wetter oder durch Übermüdung eine Krankheit einfängt, trägt keine Schuld. Auch Verletzungen auf Rosenmontagszügen führen in der Regel zu einem Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Fazit

"Der Karneval suspendiert nicht die Arbeitspflicht der einzelnen Arbeitnehmer", betont Prof. Besgen. "Auch im Karneval gelten keine Ausnahmen von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Im Gegenteil: Die ausgelassene und freizügige Stimmung kann arbeitsrechtlich zu herben Ernüchterungen führen. Dies gilt nicht nur für sexuelle Belästigung, sondern auch für übermäßigen Alkoholgenuss und verschuldete Arbeitsunfähigkeit. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten, muss er mit der gelben Karte des Arbeitsrechts, der Abmahnung, rechnen. In schwerwiegenden Fällen droht die – gegebenenfalls fristlose – Kündigung. Einen Karnevalsbonus gibt es nicht. Arbeitnehmer sollten sich hierauf einstellen, um Katerstimmung an Aschermittwoch zu vermeiden."

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Text: / handwerksblatt.de

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