Wurde die Feuerstätte nach dem 21. März 2010 ausgetauscht oder neu angeschafft, muss nicht gehandelt werden.

Wurde die Feuerstätte nach dem 21. März 2010 installiert, muss sie nicht ausgetauscht werden. (Foto: © Alena Ozerova /123RF.com)

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Alte Öfen dürfen nur noch bis Jahresende heizen

Ältere Feuerstätten, die bis März 2010 zugelassen wurden, dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 2024 betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen entsprechen.

Alte Kachel- und Kaminöfen, die vor dem 21. März 2010 zugelassen wurden, dürfen nur noch bis Ende dieses Jahres betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Betroffen sind alle Feuerstätten mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010. Darauf weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik hin. Laut Statistik des Schornsteinfegerhandwerks ist jedes vierte Altgerät von dieser Austauschwelle betroffen.

Neue Feuerstätten, die derzeit im Handel sind, erfüllen sämtliche gesetzliche Vorschriften und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik, so dass sie auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden dürfen. Wurde die Feuerstätte nach dem 21. März 2010 ausgetauscht oder neu angeschafft, muss nicht gehandelt werden. Diese Geräte können nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden.

Außerdem betont der Verband, dass der Einbau von Feinstaubfiltern nicht – auch nicht ab dem Jahr 2025 vorgeschrieben ist. Sämtliche Presseberichte in dieser Richtung seien falsch. 

Datenbank des HKI hilft weiter

Wurde die Feuerstätte vor dem Stichtag angeschafft, sollten die Besitzer zunächst einen Blick in die Datenbank des HKI werfen, ob das Gerät die hohen Anforderungen der BImSchV bereits erfüllt. In der Datenbank sind mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und mit allen wesentlichen Eigenschaften aufgelistet. Einige dieser Geräte sind von der Sanierungspflicht ausgenommen, da sie bereits der ersten Stufe der Verordnung entsprechen und dadurch Bestandsschutz genießen.

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Ebenfalls weiterlaufen dürfen Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen sowie nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten, Badeöfen und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen. In allen anderen Fällen muss die veralteten Feuerstätten bis Ende des Jahres modernisiert, das heißt ausgetauscht oder mit Staubminderungsmaßnahmen – den Einbau von Filtern oder Staubabscheidern – nachgerüstet werden.

Kontrolle durch Schornsteinfeger

Nach Fristende kontrolliert der Schornsteinfeger bei der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung und ist verpflichtet, bei einem Verstoß den Ofen stillzulegen oder die zuständige Behörde zu informieren. Haushalte, die die veraltete Wohnraumfeuerstätte noch nicht ausgetauscht oder nachgerüstet haben, sollten nun zügig handeln. Ansonsten droht die Stilllegung.

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Text: / handwerksblatt.de

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