Mit den Zuschüssen aus den Corona-Hilfsprogrammen müssen Soloselbstständige und Unternehmer sehr gewissenhaft umgehen. Die Finanzverwaltung prüft auf Subventionsbetrug.

Mit den Zuschüssen aus den Corona-Hilfsprogrammen müssen Soloselbstständige und Unternehmer sehr gewissenhaft umgehen. Die Finanzverwaltung prüft auf Subventionsbetrug. (Foto: © peterhermesfurian/123RF.com)

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Steuererklärung: Corona-Hilfen unbedingt korrekt angeben

Corona-Hilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Wer 2020 solche Zuschüsse erhalten hat, muss das in der neuen "Anlage Corona-Hilfen" bei der Steuererklärung angeben. Wer die Hilfe doch nicht benötigt hat, sollte sie schnell zurückzahlen.

In der Steuererklärung 2020 gibt es die neue Anlage "Corona-Hilfen". Freiberufler, Solo-Selbst­ständige und Unternehmer müssen hier alle Zuschüsse, also zum Beispiel Über­brückungs­hilfen und Sofort­hilfen angeben, die sie 2020 erhalten haben, denn die Corona-Hilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Wer keine Corona-Hilfe hatte, muss erklären, dass er nichts bezogen hat.

War die wirtschaftliche Situation besser als erwartet? Wurden die Hilfen doch nicht gebraucht? Dann sollte man sich unverzüglich an die Stelle wenden, die den Zuschuss bewilligt oder ausgezahlt hat. "Wer jetzt schon weiß, dass er vielleicht letztes Frühjahr aus Übervorsicht Hilfen beantragt und bekommen hat, sollte schleunigst zurückzahlen", rät Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerstrafrecht Alexander Littich in Landshut.

Corona-Hilfen Die Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe können weiterhin beantragt werden. Neu: Seit 15. März 2021 können auch Ein-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe beantragen. Die Antragsfrist für Erstanträge auf Überbrückungshilfe II endet am 31. März 2021. Mehr dazu erfahren Sie auf dem Portal der Überbrückungshilfe

Elektronisches Meldeverfahren der Behörden

Hintergrund:  Seit dem 24. November 2020 müssen Behörden und andere öffentliche Stellen die gezahlten Hilfsgelder melden. Wenn die Finanzverwaltung weiß, wer wie viel Geld bekommen hat, kann das Folgen haben für diejenigen die die Hilfe vielleicht zu Unrecht erhalten haben.

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Die Behörden müssen bis zum 30. April 2021 folgende Informationen übermitteln:

  • um welche Corona-Hilfe geht es genau 
  • wie hoch ist der Betrag 
  • wann wurde die Hilfe bewilligt 
  • wann wurde die Hilfe gezahlt  .


Die Meldeverordnung sieht ein elektronisches Meldeverfahren vor. Das soll die Fehleranfälligkeit verringern und einen automatischen Abgleich mit den Angaben in der Steuererklärung ermöglichen.

Anlage Corona-Hilfen korrekt ausfüllen

Alexander Littich Foto: © EcovisAlexander Littich Foto: © Ecovis

Unternehmen und Selbstständige müssen die neue "Anlage Corona" in der Einkommensteuererklärung 2020 also unbedingt korrekt ausfüllen, betont  Alexander Littich: "Die Meldepflicht befreit Steuerpflichtige nicht von ihrer Verantwortung, bei der Erstellung ihrer Steuererklärung richtige Angaben zu machen." Wer hier nicht alles gewissenhaft angibt, riskiere Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung, warnt der Experte.

Und wer die Hilfen doch nicht gebraucht hat, der sollte sie "schleunigst zurückzahlen". Aktuell würden zahlreiche Behörden wegen des Missbrauchs von Corona-Hilfen ermitteln.

Vor diesem Hintergrund rät Rechtsanwalt Alexander Littich allen, die aus Verunsicherung im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe beantragt und bekommen haben, diese aber dann nicht gebraucht haben, sich bei der auszahlenden Stelle zu melden.

"Wer letztlich den Bedarf nicht nachweisen kann, weil sich die wirtschaftliche Situation des Betriebs besser entwickelt hat, als befürchtet, begeht Subventionsbetrug."

Text: / handwerksblatt.de

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