Antrag auf Ist-Besteuerung ohne Formular
Wer von der Soll- zur Ist-Besteuerung wechseln möchte, kann das bei seinem Finanzamt schriftlich beantragen. Oder er wechselt stillschweigend. Auch das ist möglich, sagt der BFH.
Wer die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang und nicht schon bei der Rechnungstellung an das Finanzamt abführen möchte, kann einen Antrag auf Ist-Besteuerung stellen. Dass ein schriftlicher Antrag nicht immer notwendig ist, hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: V R 47/14). Der Antrag kann demnach auch konkludent, also stillschweigend, gestellt werden.
"Ein schriftlicher Antrag sorgt für Rechtssicherheit"
Die Voraussetzung: Der Steuererklärung muss deutlich zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Im konkreten Fall hatte ein Verein seiner Steuererklärung, in der die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind, auch eine Einnahme-/Überschussrechnung beigefügt. Daran konnte man sehen, dass die vereinnahmte Umsatzsteuer als Einnahme und die verausgabte Umsatzsteuer als Ausgabe erfasst wurden.
Simone Schlewitz, Steuerexpertin beim Zentralverband des Deutschen Handwerks, empfiehlt allerdings vor der Umstellung auf die Ist-Besteuerung einen schriftlichen Antrag bei seinem Finanzamt zu stellen: "Das sorgt für Rechtssicherheit."
Urteil vom 18.8.2015, V R 47/14
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben