Sich über frühere Mitarbeiter bei deren neuem Chef auslassen? Geht gar nicht, Schweigen ist hier Gold!

Sich über frühere Mitarbeiter bei deren neuem Chef auslassen? Schweigen ist hier Gold! (Foto: © Ion Chiosea/123RF.com)

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Der Arbeitgeber darf nicht vor Ex-Mitarbeitern warnen

Betriebsführung

Darf man über das Fehl­verhalten einer ehemals Beschäftigten ihre neuen Vorgesetzten informieren? Nicht ohne stichhaltigen Grund, sonst überwiegt das Persönlichkeits­recht, sagt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Ein Arbeitgeber darf die neue Firma einer ehemaligen Mit­arbeiterin nicht einfach über deren Verstöße aufklären. Die Weitergabe der Informationen stellt eine Verletzung ihrer Persönlich­keitsrechte dar, urteilte das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Fall

Eine Pflegefach­kraft war mehrfach unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben, hatte falsche Angaben im Lebenslauf gemacht und ihre Befugnisse überschritten. Nach ihrer Eigenkündigung warnte der ehemalige Arbeit­geber ihren neuen Chef telefonisch vor der Frau.

Der Ex-Arbeitgeber argumentierte vor Gericht, er habe den neuen Vorgesetzten und dessen Kunden vor seiner früheren Mit­arbeiterin schützen wollen. Die Pflegefach­kraft hingegen bestritt die Vorwürfe und verlangte eine Unter­lassung der dif­famierenden Äußerungen gegenüber möglichen neuen Arbeit­gebern.

Das Urteil

Das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite der Frau. Arbeitgeber könnten zwar grund­sätzlich Informationen über Leistung und das Verhalten aus­geschiedener Beschäftigter weitergeben, sogar gegen deren Willen, erklärte das Gericht. Das sei etwa der Fall, wenn es darum gehe, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen. Dafür müssen aber immer die Persönlich­keitsrechte gegen die Interessen anderer abgewogen werden. Dieses umfasst auch den Schutz vor der Offenlegung personenbezogener Daten, auch wenn der Arbeitgeber von ihnen in zulässiger Weise Kenntnis erlangt habe, stellte das Gericht fest.  

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Mit seinem Anruf habe der ehemalige Arbeitgeber die Persönlich­keitsrechte seiner Ex-Mitarbeiterin verletzt. Auch wenn seine Vorwürfe der Wahrheit entsprächen, habe er er kein überwiegendes Interesse an der Weitergabe der Informationen gehabt. Denn es habe sich bei den angeblich falschen Angaben im Lebenslauf gerade nicht um Auskünfte über Leistung oder Verhalten im Arbeitsverhältnis gehandelt. Außerdem habe der Ex-Arbeitgeber die Frau aufgrund ihres Fehl­verhaltens nicht abgemahnt. Die Vorwürfe habe der Mann erst nach ihrer Kündigung geäußert. Die Richterinnen und Richter bekamen so den Eindruck, dass der Unternehmer seiner ehemaligen Arbeit­nehmerin mit dem Anruf nur habe schaden wollen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juli 2022, Az. 6 Sa 54/22 

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Text: / handwerksblatt.de

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