Der Arbeitgeber darf nicht vor Ex-Mitarbeitern warnen
Darf man über das Fehlverhalten einer ehemals Beschäftigten ihre neuen Vorgesetzten informieren? Nicht ohne stichhaltigen Grund, sonst überwiegt das Persönlichkeitsrecht, sagt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Ein Arbeitgeber darf die neue Firma einer ehemaligen Mitarbeiterin nicht einfach über deren Verstöße aufklären. Die Weitergabe der Informationen stellt eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte dar, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Fall
Eine Pflegefachkraft war mehrfach unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben, hatte falsche Angaben im Lebenslauf gemacht und ihre Befugnisse überschritten. Nach ihrer Eigenkündigung warnte der ehemalige Arbeitgeber ihren neuen Chef telefonisch vor der Frau.
Der Ex-Arbeitgeber argumentierte vor Gericht, er habe den neuen Vorgesetzten und dessen Kunden vor seiner früheren Mitarbeiterin schützen wollen. Die Pflegefachkraft hingegen bestritt die Vorwürfe und verlangte eine Unterlassung der diffamierenden Äußerungen gegenüber möglichen neuen Arbeitgebern.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite der Frau. Arbeitgeber könnten zwar grundsätzlich Informationen über Leistung und das Verhalten ausgeschiedener Beschäftigter weitergeben, sogar gegen deren Willen, erklärte das Gericht. Das sei etwa der Fall, wenn es darum gehe, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen. Dafür müssen aber immer die Persönlichkeitsrechte gegen die Interessen anderer abgewogen werden. Dieses umfasst auch den Schutz vor der Offenlegung personenbezogener Daten, auch wenn der Arbeitgeber von ihnen in zulässiger Weise Kenntnis erlangt habe, stellte das Gericht fest.
Mit seinem Anruf habe der ehemalige Arbeitgeber die Persönlichkeitsrechte seiner Ex-Mitarbeiterin verletzt. Auch wenn seine Vorwürfe der Wahrheit entsprächen, habe er er kein überwiegendes Interesse an der Weitergabe der Informationen gehabt. Denn es habe sich bei den angeblich falschen Angaben im Lebenslauf gerade nicht um Auskünfte über Leistung oder Verhalten im Arbeitsverhältnis gehandelt. Außerdem habe der Ex-Arbeitgeber die Frau aufgrund ihres Fehlverhaltens nicht abgemahnt. Die Vorwürfe habe der Mann erst nach ihrer Kündigung geäußert. Die Richterinnen und Richter bekamen so den Eindruck, dass der Unternehmer seiner ehemaligen Arbeitnehmerin mit dem Anruf nur habe schaden wollen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juli 2022, Az. 6 Sa 54/22
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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