Foto: © MDH/KI-generiert mit ChatGPT-4o
HWK Koblenz | März 2026
KI-Frühstück mit Weitblick in Koblenz
Das beliebte KI-Frühstück im Berufsbildungs- und Technologiezentrum der HwK Koblenz geht am 22. April in die nächste Runde – jetzt anmelden!
Weihnachtsgeld ist eine nette Geste doch es gibt einiges zu beachten. (Foto: © Frank Straube/123RF.com)
Vorlesen:
Oktober 2015
Ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern als freiwillige Leistung eine Weihnachtsgratifikation zahlt, muss auch dabei dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgen.
Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Arbeitgeber eine Differenzierung sachlich begründen kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab damit einem Arbeiter einer Leichtmetallgießerei Recht.
Der Arbeitnehmer hatte sich dagegen gewehrt, dass die rund 70 Angestellten des nicht-tarifgebundenen Unternehmens eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts bekommen haben. Dem Kläger und seinen 150 Arbeiterkollegen wurden aber nur 55 Prozent eines Monatslohnes überwiesen.
Die Klage hatte - anders als in den Vorinstanzen - vor dem BAG Erfolg. Eine Gruppenbildung entspreche nur dann sachlichen Kriterien, wenn sie sich aus dem Leistungszweck belegen lasse (AZ 10AZR 640/04).
Das könnte Sie auch interessieren:
Kommentar schreiben