Mindestlohn: Nicht einfach Weihnachtsgeld streichen
Der Chef darf nicht das Urlaubs- und Weihnachtsgeld abschaffen, um damit den Stundenlohn auf das gesetzliche Minimum zu erhöhen. Das ist eine unwirksame Änderungskündigung.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber wegen des Mindestlohns das bisher gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam.
Der Fall
Das Unternehmen hatte Arbeitsverträge, die ein Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sowie eine Leistungszulage enthielten. Der Arbeitgeber wollte mit einer Änderungskündigung diese Leistungen einstellen und stattdessen den Mindestlohn zahlen.
Das Urteil
Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei dem Urlaubsgeld um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienen, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese kann nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern steht den Beschäftigten zusätzlich zu. Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies konnte das Gericht nicht feststellen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2015, Az.: 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15
Text: Anne Kieserling
Foto: © Zdenek Maly/123RF.com
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben