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Sonderzahlung: Freiwilliges Extra des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen immer einen Rechtsanspruch auf die Leistung ausschließen. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden.

Es genügt ein Hinweis im Arbeitsvertrag. Aber der muss klar und eindeutig sein, sagt das Bundesarbeitsgericht.

Bei Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber deshalb selbst (und freiwillig) entscheiden, ob und in welcher Höhe er sie künftig zahlt. Damit ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt wirksam ist, kommt es nicht darauf an, welchen Zweck der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgt. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert, sagen die Richter am Bundesarbeitsgericht.

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Wichtig: Klare und verständliche Formulierungen

Und: Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem sogenannten "Transparenzgebot" gerecht werden. Das heißt, er muss deshalb klar und verständlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer einerseits im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat!

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin auf die Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts geklagt. Diese Weihnachtsgratifikation war ihr im Arbeitsvertrag ausdrücklich zugesagt worden. Im Arbeitsvertrag war aber auch geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht. Dass dies also eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstelle, wenn sie gewährt wird. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.

Was freiwillig ist, dann kann man auch nicht widerrufen

Die Klägerin ging in die Revision und hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bei den Vereinbarungen zwischen Chef und Mitarbeiter handele es sich um Allgemeine Vertragsbedingungen. Wenn diese einen Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation ausschließen, dann würden sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen widersprechen. Die Klauseln seien nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam.

Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich in diesem Fall also aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, dann geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 -
Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2007 - 3 Sa 66/07 -

Text: / handwerksblatt.de

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