Wir müssen leider draußen bleiben!

Wir müssen leider draußen bleiben! (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Kein Zurück in den Kleinbetrieb

Betriebsführung

Eine Wiedereinstellung nach Betriebsübergang können grundsätzlich nur Arbeitnehmer verlangen, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. In Kleinbetrieben gilt das Gesetz aber nicht.

Gilt wegen der Betriebsgröße das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht, hat ein Mitarbeiter auch keinen Anspruch darauf, wieder eingestellt zu werden, wenn der Betrieb verkauft wird. 

Der Fall: Ein Apotheker kündigte einem Großteil seiner Angestellten zum 30. Juni 2014. Es handelte sich um einen Kleinbetrieb, so dass kein Kündigungsschutz nach KSchG bestand. Am 1. September 2014 kaufte und übernahm ein anderer Apotheker das Geschäft. In dem Kaufvertrag hatte sich der Käufer zur Übernahme von drei Arbeitnehmern verpflichtet. Als der ehemalige Mitarbeiter davon erfuhr, klagte er auf Wiedereinstellung gegen seinen früheren Arbeitgeber. 

Das Urteil: Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des Bundearbeitsgerichts (BAG) kann ein Anspruch auf Wiedereinstellung grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt der Kündigung unter das KSchG fallen. Das ist in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern jedoch nicht der Fall.

Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus Treu und Glauben ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, habe das BAG hier nicht entscheiden müssen, erklärten die Richter. Darüber mussten sie hier aber nicht entscheiden, da sich der Kläger an die falsche Beklagte gewandt hatte. 

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Hintergrund: Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, weil er annimmt, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen kann, und erweist sich die Prognose noch während der Kündigungsfrist als falsch  – etwa weil er den Betrieb verkauft –, steht dem Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung des BAG (z.B. Az.: 7 AZR 904/98) regelmäßig ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (Wiedereinstellungsanspruch) zu. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks hin.

Mit dieser Entscheidung hat das Erfurter Gericht festgestellt, dass ein solcher Wiedereinstellungsanspruch nur den Arbeitnehmern zusteht, die zum Zeitpunkt des Kündigung Schutz nach dem KSchG beanspruchen können. Daher ist ein solcher Anspruch in Kleinbetrieben, in denen das KSchG nicht gilt, im Fall eines Betriebsübergangs meistens ausgeschlossen. Nach Ansicht des BAG kann ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch denkbar sein – was hier aber nicht zu prüfen war. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2017, Az.: 8 AZR 845/15

Text: / handwerksblatt.de

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