Stellen Sie sicher, dass nur geschultes und gesundheitlich geeignetes Personal mit Asbest arbeitet.

Stellen Sie sicher, dass nur geschultes und gesundheitlich geeignetes Personal mit Asbest arbeitet. (Foto: © somemeans/123RF.com)

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Asbest-Arbeiten am Bau: Betriebe brauchen ab Dezember eine Genehmigung

Ab dem 20. Dezember 2026 müssen Firmen, die Abbrucharbeiten mit Asbest ausführen, zwingend eine Genehmigung beantragen. Grund ist die neue Gefahrstoffverordnung.

Bau- und Handwerksbetriebe stehen vor einer wichtigen Frist: Die neue Gefahrstoffverordnung verpflichtet sie, ab dem 20. Dezember 2026, für bestimmte Asbest-Arbeiten im Bestand eine neue Genehmigung zu beantragen. Die Übergangsfrist, die diese Arbeiten noch ohne behördliche Erlaubnis ermöglichte, läuft am Stichtag ab. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) warnt: Wer dies ignoriert, muss mit Strafen und Baustilllegungen rechnen.

Neu ist: Auch für Abbrucharbeiten im niedrigen (unter 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (unter 100.000 Fasern/m³) braucht man jetzt eine Genehmigung. Bis Ende 2025 benötigten Betriebe nur für Arbeiten mit hohem Risiko (über 100.000 Fasern/m³) eine behördliche Erlaubnis. Abbrucharbeiten umfassen das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien. Darunter fallen beispielsweise der Ausbau asbesthaltiger Bodenbeläge oder der flächenhafte Abtrag asbesthaltiger Putze und Fliesenkleber. 

Das Genehmigungsverfahren

Für Asbestabbruch- und Rückbauarbeiten verlangt die Arbeitsschutzbehörde – zum Beispiel das Gewerbeaufsichtsamt – einen Antrag. Die Genehmigung wird mit der sogenannten unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Wichtig: Auch bestehende Anzeigen müssen vor dem Stichtag um diese Genehmigung erweitert werden. 

Nach Einreichen der Anzeige gilt die Genehmigung nach vier Wochen als erteilt, solange die Behörde keinen Einspruch erhebt. Sie dürfen die Arbeiten erst nach Ablauf dieser Frist aufnehmen, falls Sie keinen schriftlichen Bescheid bekommen.

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Was das für Ihren Betrieb bedeutet:

  • Prüfen Sie vor Beginn der Arbeiten, ob Asbest enthalten sein kann (etwa in alten Bodenbelägen, Dachplatten, Spachtelmassen). Wenn ja, müssen Sie die Genehmigung über eine unternehmensbezogene Anzeige bei der Behörde beantragen. 

  • Sie müssen alle Mitarbeiter, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten, mit Namen angeben. Legen Sie Nachweise über deren Schulungen und Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest vor. Fügen Sie Nachweise über die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten bei. 

  • Reagiert die Behörde innerhalb von vier Wochen nicht, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt.

  • Die Genehmigung gilt sechs Jahre – danach müssen Sie sie neu beantragen. 

Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob sie alle Voraussetzungen erfüllen und die Anträge rechtzeitig stellen.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Arbeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung benötigen keine Genehmigung. Hier reicht weiterhin die unternehmensbezogene Anzeige. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft rät aber, vorsorglich eine Genehmigung zu beantragen, da die Abgrenzung zu Abbrucharbeiten oft schwierig ist. Auch wer bereits eine Zulassung für Arbeiten im Hochrisikobereich besitzt, muss keine zusätzliche Genehmigung beantragen.

Unterstützung durch die BG Bau

Die BG Bau hilft Betrieben bei der Umsetzung der neuen Vorschriften – mit Beratung, Schulungen und passenden Handlungshilfen. Sie können dort auch Vorlagen für Anzeigen und Nachweise herunterladen. 

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

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Text: / handwerksblatt.de

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