Auch bei Ex-Rauchern kann Krebs eine Berufskrankheit sein
Auch ein ehemaliger Raucher kann Krebs von seinem Job als Schweißer bekommen. Das Bundessozialgericht erkannte seinen Blasenkrebs als Berufskrankheit an, weil der Mann 14 Jahre lang nicht mehr zum Glimmstängel gegriffen hatte.
Nach 14 Jahren sei es nicht mehr wahrscheinlich, dass Tabakrauch den Krebs eines Handwerkers verursacht habe, urteilte das Bundessozialgericht. Grund sei vielmehr das Amin o-Toluidin, dem er bei seiner Arbeit ausgesetzt war. Daher sei sein Blasenkrebs als Berufskrankheit anzuerkennen.
Der Fall
Knapp 15 Jahre hatte ein heute 67-jähriger Mann als Schweißer gearbeitet. Zur Rissprüfung von Schweißnähten hatte er azofarbstoffhaltige Sprays mit dem als krebserregend bekannten aromatischen Amin o-Toluidin verwendet. Als bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert wurde, hatte er schon 14 Jahre lang nicht mehr geraucht. Er wollte den Krebs als Berufskrankheit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anerkennen lassen.
Die Berufsgenossenschaft wies ihn zurück. Der langjährige Nikotinkonsum des Schweißers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt, begründete sie die Ablehnung.
Das Urteil
Das Bundessozialgericht gab dem Handwerker recht. Die Berufsgenossenschaft müsse seinen Harnblasenkrebs als Berufskrankheit anerkennen.
Anders als von der Vorinstanz angenommen, komme es nicht darauf an, ob die Belastungsdosis in Höhe des ehemaligen Wertes der Technischen Richtkonzentration (TRK-Wert) von 500 µg o-Toluidin/m³ erreicht werde. Denn die Berufskrankheit Nummer 1301 enthalte keinen Mindestwert.
Gefährliche aromatische Amine
Auch die medizinischen Voraussetzungen seien erfüllt. "Aromatische Amine sind aufgrund der Berufskrankheit 1301 abstrakt-generell geeignet, Harnblasenkrebs zu verursachen", so das Urteil. Das langjährige Rauchen sei nicht hinreichend wahrscheinlich die Ursache der Krebserkrankung ist. Je länger der Nikotinkonsum her sei, desto geringer ist seine Bedeutung. Zugleich hat das Gericht weitere mögliche, außerberufliche Ursachen für den Krebs ausgeschlossen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 27. September 2023, Az. 2 U 8/21 R
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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