Auslandseinsatz. Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Reise

Wer für den Chef im Ausland arbeitet, bekommt auch Lohn für die Reisezeit. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Berufliche Auslandsreise ist Arbeitszeit

Betriebsführung

Schickt der Chef seine Mitarbeiter ins Ausland, so muss er ihre Reisezeit wie Arbeitszeit bezahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Hin- und Rückreise zur Arbeitsstelle sind wie Arbeit zu vergüten, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland entsendet. 

Der Fall: Ein Mitarbeiter eines Bauunternehmens wurde nach China entsandt. Insgesamt war er für Hin- und Rückreise zur ausländischen Baustelle knapp vier Tage unterwegs. Diese verlangte er bezahlt – und zwar nicht nur in Höhe von acht Stunden pro Tag, die ihm der Arbeitgeber zugestand. Vielmehr verlangte er 37 weitere Stunden, die die komplette Reisezeit ausmachten.

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Das Urteil: Das höchste deutsche Arbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Eine Entsendung für einen Arbeitseinsatz ins Ausland geschehe ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers, erklärten die Richter. Daher sei die Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten. Allerdings habe der Mitarbeiter nur Anspruch auf einen Direktflug in der Economy-Class, nicht in der Business-Class.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. 5 AZR 553/17

Text: / handwerksblatt.de

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