Ab sofort bestätigt der Zusteller den Einwurf nach dem Scan-Vorgang zusätzlich digital und dokumentiert dies mit einer Unterschrift.

Die Post hat auf das Urteil reagiert: Ab sofort bestätigt der Zusteller den Einwurf nach dem Scan-Vorgang zusätzlich digital und dokumentiert dies mit einer Unterschrift. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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BAG: Ein­wurf-Ein­schrei­ben be­weist keine Zu­stel­lung

Das Scan-Verfahren der Post für Einwurf-Einschreiben liefert keinen Anscheinsbeweis mehr für deren Zugang. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Die Post soll ihr Verfahren aber inzwischen angepasst haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt, dass der bisherige Auslieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens im Scan-Verfahren keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens liefert. Arbeitgeber tragen damit das Risiko, einen Zugang zu beweisen, wenn der Empfänger ihn bestreitet. Das gilt besonders für Kündigungen und wichtige Mitteilungen im Arbeitsrecht.

Der Fall

Es ging um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Der Mitarbeiter war in den drei Jahren vor seiner Kündigung jedes Jahr mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin lud ihn mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement-Verfahren (bEM) ein. Am 11. Oktober 2023 verschickte die Arbeitgeberin erneut eine Einladung per Einwurf-Einschreiben. Der Mann behauptete, dieses nie erhalten zu haben.

Daraufhin kündigte ihm die Arbeitgeberin wegen seiner häufigen Krankheiten. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage mit der Begründung, er habe kein bEM-Einladungsschreiben erhalten, womit die Kündigung unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sei. Eine krankheitsbedingte Kündigung sei unwirksam, wenn angemessene mildere Mittel beständen. Zwar sei das bEM selbst kein milderes Mittel, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebe sich jedoch die Pflicht des Arbeitgebers, ein bEM durchzuführen.

Das Unternehmen verwies auf den Auslieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens und die Sendungsverfolgung.

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Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte klar, dass beim bisherigen Verfahren der Deutschen Post kein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens besteht.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Zusteller die Empfangsbestätigung unterschreibt und den Scan-Vorgang abschließt, noch bevor er das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten einwirft. Der Auslieferungsbeleg wird also zu einem Zeitpunkt erstellt, in dem der Zugang noch nicht erfolgt ist. Somit erbringe der Beleg nicht den Nachweis für eine erfolgte Zustellung, sondern bestätige lediglich, dass der Zusteller am Zielort war und die Sendung bis dahin nicht verloren ging. 

Absender muss Zugang beweisen

Der sogenannte Anscheinsbeweis, also die Vermutung eines typischen Geschehensablaufs, gelte nur, wenn die tatsächliche Zustellung bereits belegt sei, so das BAG. Bei diesem Scan-Verfahren gebe es aber keinen sicheren Nachweis, dass das Schriftstück den Empfängers erreichte.

Für die Wirksamkeit der Kündigung hätte deshalb der Arbeitgeber den tatsächlichen Zugang des bEM-Schreibens nachweisen müssen. Da sich der Postbote in der mündlichen Verhandlung selbst auch nicht mehr an den Einwurf im Briefkasten erinnern konnte, war das hier nicht möglich. Die Kündigung war damit unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2026, Az. 2 AZR 184/25

Auswirkungen auf den Betriebsalltag

Arbeitgeber tragen beim Scan-Verfahren künftig die volle Beweislast für den Zugang von Einwurf-Einschreiben. Bestreitet ein Arbeitnehmer den Erhalt, müssen Arbeitgeber konkrete Beweise vorlegen. Die Beweislage ist damit praktisch nicht besser als bei einem einfachen Brief. Arbeitgeber müssen in vergleichbaren Situationen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um den Zugang sicherzustellen. Das sind etwa eine Übergabe der Papiere im Betrieb vor Zeugen oder eine Zustellung per Boten nebst Dokumentation.

Post reagiert und ändert das Zustellverfahren

Die Post hat bereits auf das Urteil reagiert und das Zustellverfahren für Einwurf-Einschreiben angepasst, berichtet beck-aktuell. Jetzt bestätige der Zusteller den Einwurf nach dem Scan-Vorgang zusätzlich digital und dokumentiere diesen Schritt mit einer gesonderten Unterschrift und einer Bestätigung der Einlage direkt im Scanner. Die Kritik des Bundesarbeitsgerichts dürfte hierdurch entkräftet werden, da der Einwurf nun auch objektiv richtig dokumentiert sei.

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Text: / handwerksblatt.de

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