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Juni 2020
Wirken sich Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung auf das Kurzarbeitergeld aus? Die Bundesagentur für Arbeit hat sich dazu geäußert.
Der Betrieb ist wegen Corona vorübergehend geschlossen, die Betriebsschließungsversicherung zahlt. Wirken sich diese Zahlungen leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld (KuG) aus, werden sie verrechnet? Macht sich ein Betriebsinhaber möglicherweise sogar strafbar, wenn er Kurzarbeitergeld beantragt, obwohl er Geld von seiner Betriebsschließungsversicherung (oder Betriebsausfallversicherung oder Betriebsunterbrechungsversicherung) bekommen hat?
Diese Frage hat Betriebsinhaber in den letzten Wochen beschäftigt. Wie der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks berichtet, hatten einige Arbeitsagenturen zudem die Auffassung vertreten, dass auch freiwillige Zahlungen von Betriebsschließungsversicherungen gezahlt werden und nur einen gewissen prozentualen Umfang abdecken, einem Bezug von Kurzarbeitergeld entgegenstehen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat nun klargestellt, dass sich aufgrund der besonderen Situation während der Corona-Krise Zahlungen, die – gegebenenfalls auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld auswirken.
"Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht", schreibt die BA. Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld – ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer – unverändert weiter gezahlt wird.
Diese Regelung gilt befristet bis 31. Dezember 2020.
Versicherung muss zahlen Ein Betrieb, der wegen Corona schließen musste, hat Anspruch auf Leistungen seiner Betriebsschließungsversicherung. Das hat das Landgericht Mannheim festgestellt. Lesen Sie mehr dazu
Beantragt ein Arbeitgeber KuG, der bereits Geld von der Versicherung erhalten hat, macht er sich damit nicht automatisch strafbar, berichtet der Bäckerverband. "Wird bei der Beantragung danach gefragt, ob eine Versicherungsleistung erhalten oder beantragt wurde, muss jedoch wahrheitsgemäß und vollständig geantwortet werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Erhält der Betrieb KuG und macht zudem einen Anspruch bei der Versicherung geltend, ist eine Strafbarkeit nur dann denkbar, wenn man den Bezug von KuG absichtlich verheimlicht."
In allen anderen Fällen der Betriebsstörung (etwa durch Brand, Wasser-, Sturm- oder Hagelschäden) wird eine Versicherungsleistung aber nach wie vor auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Der Arbeitgeber soll, so die BA, in allen anderen Fällen nicht durch die Gewährung von KuG entlastet werden, wenn zugleich sein Betriebsrisiko von anderer Seite aufgefangen wird. Also zum Beispiel von einer Betriebsunterbrechungsversicherung, die für einen Schaden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel haftet.
Quellen: Bundesagentur für Arbeit, Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks
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