Foto: © zstockphotos/123RF.com
HWK Trier | Oktober 2024
Photovoltaik: Weiterbildung für Handwerksprofis
Solartechnik wird in Zeiten der Energiewende und steigender Energiepreise immer wichtiger – und immer leistungsfähiger.
Nur dann, wenn der Anhänger durch seine besondere Länge oder Übergröße eine höhere Gefahr darstellt als das Fahrzeug selbst, muss die Anhänger-Versicherung zahlen. (Foto: © gabort71 /123RF.com)
Vorlesen:
Januar 2024
Verursacht ein Fahrzeug mit seinem Anhänger beim Zurücksetzen einen Schaden, muss die Kfz-Versicherung ihn zahlen. Ein "Ziehen" liegt auch beim Rückwärtsfahren vor, selbst wenn der Anhänger technisch betrachtet geschoben wird, sagt der Bundesgerichtshof.
Grundsätzlich muss die Kfz-Versicherung für Schäden zahlen, die beim Autofahren entstehen. Das gilt auch für Beulen, die der Fahrer beim Rückwärtsfahren mit einem Anhänger an einem anderen Wagen verursacht. Der Bundesgerichtshof sah hier keinen Grund, die spezielle Anhänger-Versicherung zur Kasse zu bitten. Das Rangieren sei ein normaler Vorgang im Straßenverkehr und es ergebe sich keine größere Gefahr durch den Anhänger.
Nach einem Autounfall stritten zwei Versicherer über die Regulierung. Bei der ersten Versicherung ist das Auto haftpflichtversichert, bei der zweiten ist der Auto-Anhänger haftpflichtversichert. Der Fahrer hatte mit seinem Wagen samt Anhänger beim Rückwärtsfahren einen Unfall gebaut. Den Schaden in Höhe von 930 Euro wollte die Kfz-Versicherung aber nur zur Hälfte bezahlen. Sie verlangte, dass der Versicherer des Anhängers zu gleichen Teilen mithafte.
Die Anhänger-Versicherung weigerte sich und argumentierte mit § 19 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dieser regelt, dass bei einem Unfall grundsätzlich der Halter des Fahrzeugs – oder dessen Kfz-Versicherung – zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nur dann, wenn der Anhänger zum Beispiel durch seine besondere Länge oder Übergröße eine höhere Gefahr verwirkliche als das Zugfahrzeug selbst, müsse die Anhänger-Versicherung leisten. Allein das "Ziehen" des Anhängers stelle nach S. 4 der Norm gerade keine höhere Gefahr dar.
Die klagende Kfz-Versicherung widersprach und argumentierte, dass ein "Ziehen" eine Bewegung nach vorn sei. Da der Fahrer hier jedoch mit dem Anhänger rückwärts gefahren sei, habe keine Zugbewegung vorgelegen und die andere Versicherung müsse mithaften.
Der Bundesgerichtshof sah das anders und urteilte, dass auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein "Ziehen" im Sinne des § 19 Absatz 4 StVG ist. Zwar verstehe man unter einer Zugbewegung wörtlich für gewöhnlich nur eine Bewegung nach vorn, so die Bundesrichter. Ob ein Anhänger beim konkreten Geschehen aber wirklich gezogen oder zum Beispiel während eines Rangiervorganges geschoben werde, sei nicht relevant. "Entscheidend ist allein seine abstrakte Bestimmung, prinzipiell an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden", erklärte der BGH.
Der BGH fügte hinzu, dass die Anhängerhaftung in einer alten Fassung des StVG sprachlich anders formuliert gewesen sei. Ein Anhänger war damals "dazu bestimmt, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden". Auch das spreche dafür, das Rückwärtsrangieren mit einem Anhänger als ein Verhalten im Sinne des § 19 Absatz 4 StVG zu werten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2023, Az. VI ZR 98/23
Das Deutsche Handwerksblatt (DHB) jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Kommentar schreiben