Der Soli wird weiterhin generell auf die Körperschaftsteuer erhoben.

Der Soli wird weiterhin generell auf die Körperschaftsteuer erhoben. Dadurch müssen Betriebe auch des Handwerks zum Aufkommen des Solidaritätszuschlages beitragen. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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BFH: Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

Betriebsführung

Der Bundesfinanzhof hält den Solidaritätszuschlag in der jetzigen Form für verfassungskonform. Das Handwerk kritisiert die zusätzliche Belastung der Betriebe und fordert die Abschaffung des Soli.

Das oberste deutsche Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag in der seit 2020 geltenden Form nicht für verfassungswidrig. Eine entsprechende Klage gegen den "Soli" hat es am 30. Januar 2023 abgewiesen. Es ging um die Frage, ob die teilweise Erhebung gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstößt. 

Der Fall

Ein Ehepaar aus Aschaffenburg hatte mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler gegen ihre Steuerbescheide aus den Jahren 2020 und 2021 geklagt und die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht gefordert. Es argumentierte, dass der ursprüngliche Zweck des Soli entfallen sei: Da der Solidarpakt 2 zur Unterstützung der neuen Bundesländer ausgelaufen sei, müsse auch der Soli ein Ende haben. Außerdem sei es gleichheitswidrig, dass nur noch die oberen 10 Prozent der Einkommensteuerzahler belastet würden.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab. Beim Solidaritätszuschlag handele es sich auch in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe, so die Richter. Eine Ergänzungsabgabe habe die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken. Der Bund habe schlüssig dargelegt, dass die Wiedervereinigung weiter erhöhten Finanzbedarf verursache, auch wenn die früheren Solidarpakte zur Finanzierung der Einheitslasten ausgelaufen seien.

Der Solidaritätszuschlag verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Ab dem Jahr 2021 werden nur noch die höheren Einkommen mit dem Solidaritätszuschlag belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt, erklärte der BFH. Eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht sei daher nicht geboten (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Januar 2023, Az. IX R 15/20).

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Handwerk fordert Abschaffung des Soli

Für Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) kommt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs überraschend. Der ZDH habe seit Jahren Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der jetzigen Form des Soli. Denn der Soli werde weiterhin generell auf die Körperschaftsteuer erhoben. "Dadurch müssen Betriebe auch des Handwerks zum Aufkommen des Solidaritätszuschlages beitragen – im Ergebnis schultern sie sogar den überwiegenden Teil des Gesamtaufkommens", betont Schwannecke. "Das belastet die Betriebe und ihre Inhaberinnen und Inhaber in diesen herausfordernden Zeiten zusätzlich und gehört daher abgeschafft", fordert er. 

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Text: / handwerksblatt.de