Für Aussteller auf Weihnachtsmärkten, die aktuell besonders betroffen sind, sollen erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt werden.

Für Aussteller auf Weihnachtsmärkten, die aktuell besonders betroffen sind, sollen erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt werden. (Foto: © Andrey Popov/123RF.com)

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Corona-Hilfen werden bis Ende März 2022 verlängert

Betriebsführung

Die Bundesregierung verlängert die Corona-Hilfen für Unternehmen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022. Die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird ebenfalls fortgeführt.

Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Verlängerung der Corona-Hilfen verständigt. Für Unternehmen wir die Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Auch die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige wird für die Monate Januar bis Ende März 2022 verlängert.

Gleichzeitig hat das Bundesarbeitsministerium bekannt gegeben, dass der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld ebenfalls bis Ende März kommenden Jahres verlängert wird. 

Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, sollen erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt werden, erklärte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier heute vor der Presse in Berlin. 

"Wir haben in Deutschland einen Aufschwung eingeleitet, der im nächsten Jahr weiter an Fahrt gewinnen wird. Aktuell aber steigen die Infektionszahlen exponentiell und das wirkt sich auch auf die Wirtschaft aus. Wir haben uns deshalb in der Bundesregierung darauf geeinigt, einen Sicherheitsgurt für die Beschäftigten, die kleinen und mittleren Unternehmen und die Aussteller auf Weihnachtsmärkten anzulegen", so Altmaier weiter. Beschäftigte und Unternehmen würden jetzt die Planungssicherheit für die Überwindung der letzten Durststrecke brauchen. 

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Überbrückungshilfe IV:

Die  Zugangsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe IV ähneln der der Überbrückungshilfe III Plus. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet.

In der Überbrückungshilfe IV erhalten bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet. Dies sei eine Empfehlung des  Bundesrechnungshofs, meldet das Bundeswirtschaftsministerium. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 Prozent für diese Unternehmen. 

Weihnachtsmärkte:

Für Weihnachtsmärkte oder Standbetreiber auf Weihnachtsmärkten sollen erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt werden. Der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss wird für Aussteller erleichtert, indem sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen müssen. Auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus können Aussteller auf Weihnachtsmärkten Zuschüsse erhalten; für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware.

Neustarthilfe Plus:

Verlängert wird auch die Neustarthilfe für Selbständige bis Ende März 2022. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Härtefallhilfen und Fristverlängerung:

Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen. Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung." Die genauen Termine stehen noch nicht fest (Stand 25. November 2021).

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Text: / handwerksblatt.de

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