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Corona: Regeln zur Kurzarbeit werden bis März verlängert

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die längere Bezugsdauer sind wegen der anhaltenden Corona-Krise bis 31. März 2022 möglich. Reduziert wurde die Erstattung der SV-Beiträge für Arbeitgeber. Die Aufstockung bleibt.

Die neuen 2G- und 3G-Regeln zur Bewältigung des Infektionsgeschehens haben deutliche Auswirkungen auf den lokalen Einzelhandel, das Gastgewerbe und den gesamten Dienstleistungsbereich. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) verlängert deshalb noch einmal die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld um drei Monate bis Ende März 2022. So gilt die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes weiterhin 24 Monate. Zusätzlich werden auch die erleichterten Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert.

Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird allerdings auf die Hälfte reduziert. Es sei denn, die Arbeitnehmer nehmen während der Kurzarbeit an bestimmten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teil.

Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich vor Beginn der Qualifizierung mit dem Arbeitgeber-Service der regionalen Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu zwölf Monate möglich. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31. März 2021 entstanden ist, wurde die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate, längstens bis 31. März 2022, verlängert.

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"Wir bauen wir den betroffenen Betrieben und ihren Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Ende des ersten Quartals 2022 und geben ihnen damit Planungssicherheit", sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Man wolle mit der Verlängerung sicherstellen, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im ersten Quartal 2022 stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden. 

Voraussetzungen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt. Das heißt, die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt auf mindestens zehn Prozent abgesenkt (normalerweise mindestens ein Drittel).
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
  • Den Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden. 

Kurzarbeit wird weiterhin aufgestockt:

  • Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt:
  • Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.
  • Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

 

Anrechnungsfrei im Minijob arbeiten:

Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft und laufen bis 31. März 2022. 

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Text: / handwerksblatt.de