Das Urteil zu PV-Anlagen ist ein wichtiges Signal für das Elektrohandwerk genau wie für das Dachdeckerhandwerk.

Das Urteil zu PV-Anlagen ist ein wichtiges Signal für das Elektrohandwerk genau wie für das Dachdeckerhandwerk. (Foto: © ArGe Medien im ZVEH)

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Dachdecker und Elektriker begrüßen Urteil zu PV-Anlagen

Die Planung, Installation und Wartung von Photovoltaik-Anlagen dürfen nur Meisterbetriebe aus einer Hand anbieten. Warum das Urteil des OLG Koblenz von großer Bedeutung für das Dachdecker- und das Elektrotechnikerhandwerk ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat Anfang Juni entschieden, dass die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen grundsätzlich "Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke" sind. Aus diesem Grund ist eine Eintragung in die Handwerksrolle zwingend erforderlich. Die Handwerksrolle wird von der jeweiligen Handwerkskammer geführt und listet alle Betriebe auf, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben. 

Es ging in dem Verfahren vor dem OLG Koblenz um ein Unternehmen, das Photovoltaikanlagen als Komplettleistung "aus einer Hand" anbot, ohne in die Handwerksrolle für das Dachdecker- oder Elektrotechnikerhandwerk eingetragen zu sein. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Gericht stellte klar, dass die Montage von PV-Anlagen auf Dächern regelmäßig wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks umfasst, während die elektrischen Arbeiten dem Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks zuzurechnen sind. 

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"Das Urteil stärkt den fairen Wettbewerb"

ZVDH-Hauptgeschäftsführer Ulrich Marx Foto: © Photo-HerzmannZVDH-Hauptgeschäftsführer Ulrich Marx Foto: © Photo-Herzmann

"Mit dieser Entscheidung bestätigt das OLG Koblenz die besondere fachliche Verantwortung und Kompetenz des Dachdeckerhandwerks bei der Planung und Ausführung von Photovoltaikanlagen auf Dächern", sagt Ulrich Marx, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH). Es werde damit deutlich, dass die Installation von PV-Anlagen grundsätzlich keine handwerksfreie Tätigkeit darstellt, sondern die erforderliche Qualifikation und Zulassung voraussetzt.

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Das Urteil sei von erheblicher Bedeutung für die Branche, betont Verbandschef Marx. Es stärke die Position qualifizierter Handwerksbetriebe, fördere den fairen Wettbewerb und unterstreiche die Bedeutung von Fachkunde, Sicherheit und Verbraucherschutz bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen.

Zudem liefere die Entscheidung eine wichtige Orientierung für Handwerkskammern, Innungen und Betriebe bei der Beurteilung der handwerksrechtlichen Einordnung von PV-Arbeiten. Marx: "Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, handelt es sich um eine wegweisende obergerichtliche Entscheidung, die die Auffassung des Dachdeckerhandwerks zur handwerksrechtlichen Einordnung von Photovoltaikarbeiten in wesentlichen Punkten bestätigt." 

Eintragungspflicht konsequent beachten

Für das Elektrotechnikerhandwerk  ist das Urteil ebenfalls von großer Bedeutung und aus Sicht des Zentralverbands ZVEH ein wichtiges Signal für das Handwerk. "Sie stärkt die Bedeutung der Handwerksrolle, der Meisterqualifikation sowie handwerksrechtlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Zugleich schützt sie ordnungsgemäß eingetragene Innungsbetriebe vor unlauterem Wettbewerb durch Anbieter, die handwerkspflichtige Leistungen ohne die erforderliche Eintragung bewerben und erbringen."

Nicht in die Handwerksrolle eingetragene Unternehmen, die Photovoltaik-Anlagen als Komplettleistung "aus einer Hand" bewerben oder anbieten, müssen vor diesem Hintergrund künftig verstärkt damit rechnen, wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen und abgemahnt zu werden.

Die Entscheidung mache deutlich, so der ZVEH, dass die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle bei wesentlichen Tätigkeiten des Elektrotechniker- und Dachdeckerhandwerks auch im PV-Bereich konsequent zu beachten ist. 

Die Entscheidung ist laut Wettbewerbszentrale noch nicht rechtskräftig. 

 OLG Koblenz, Urteil vom 2. Juni 2026, Az. 9 U 1015/25 

Quellen: ZVDH, ZVEH, Wettbewerbszentrale

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Text: / handwerksblatt.de

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