(Foto: © anweber/123RF.com)

Vorlesen:

PV-Komplettangebot ist zulassungspflichtiges Handwerk

Die Werbung für ein schlüsselfertiges Photovoltaik-Komplettangebot setzt die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Das hat das OLG Koblenz entschieden. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Die Werbung für ein schlüsselfertiges Photovoltaik-Komplettangebot setzt eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Das Gericht wies damit die Berufung eines Anbieters zurück und bestätigte das Urteil des Mainzer Landgerichts, meldet die Wettbewerbszentrale. 

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen die Website des Unternehmens geklagt, auf der dieses mit "eigenem Team", "schlüsselfertigen" Anlagen und der vollständigen Leistung von der Planung über die Installation bis zur Wartung warb. In die Handwerksrolle war das Unternehmen nicht eingetragen.

Kernbereiche des Dachdecker- und des Elektrotechniker-Handwerks

Nach Auffassung des Senats handele es sich bei den beworbenen Leistungen um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke. Die Montage auf dem Dach mit Bohrungen und Verschraubungen greife in die Dachkonstruktion ein und gehöre zum Kernbereich des Dachdecker-Handwerks. Planung, Installation und Inbetriebnahme der Stromtechnik prägen den Kernbereich des Elektrotechniker-Handwerks.

Beides leitete das Gericht ausführlich aus den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterverordnungen ab. Wer eine solche Komplettleistung selbst und ohne Subunternehmer anbiete, müsse für die entsprechenden Gewerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Das könnte Sie auch interessieren:

Auch einfache PV-Montage ist kein Minderhandwerk

Bereits das Landgericht Mainz hatte in der Vorinstanz festgestellt, dass schon nach dem aktuellen Abgrenzungsleitfaden der Spitzenverbände der Industrie und des Handwerks (DIHK und DHKT) die Montage einfacher Photovoltaikanlagen ohne Eingriff in die sogenannte Dachhaut kein "Minderhandwerk" (Tätigkeiten, die ohne ohne Meisterbrief und ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeführt werden dürfen) darstellt, sondern eine wesentliche Tätigkeit zulassungspflichtiger Handwerke.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Einordnung. Auf die Unterscheidung zwischen Aufdach- und Indach-Anlagen komme es ohnehin nicht an. Der Senat stellte dazu klar, dass auch bei solchen Anlagen ein Eingriff in die Dachkonstruktion vorliege. Denn die Dachhaken, auf denen die Module ruhen, müssten am Dach befestigt werden, da sie die Anlage andernfalls nicht tragen könnten.

Werbung mit eigenem Team statt Subunternehmerhinweis

Der Anbieter konnte sich auch nicht darauf berufen, einzelne Leistungen von eingetragenen Subunternehmern ausführen zu lassen, da er gerade damit geworben habe, ohne Subunternehmer zu arbeiten.

Die Website hob hervor, die Leistung erfolge "mit eigenem Team", es arbeiteten "langjährig erfahrene feste Mitarbeiter" und ausdrücklich: "Keine Subunternehmer, nur eigene erfahrene Fachberater, Monteure und Elektriker." Ein Hinweis auf die Ausführung durch Dritte fehlte dagegen vollständig.

Wer sich so darstelle, könne sich nicht nachträglich darauf zurückziehen, dass eingetragene Subunternehmer die Arbeiten übernähmen, so das Gericht. Hintergrund der Eintragungspflicht ist der Schutz von Qualität und Sicherheit.

LG Mainz, Urteil v. 26.08.2025 – 12 HK O 11/25

OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2026, Az. 9 U 1015/25, nicht rechtskräftig

Quelle: Wettbewerbszentrale

Was ist die Handwerksrolle? Die Handwerksrolle ist ein amtliches Verzeichnis, in dem alle selbstständigen Handwerksbetriebe registriert sind. Sie wird von der jeweils zuständigen Handwerkskammer geführt und dient als zentraler Nachweis darüber, dass ein Betrieb berechtigt ist, handwerkliche Leistungen in Deutschland anzubieten.

➡️In der Handwerksrolle werden alle Betriebe erfasst, die im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung, HwO) tätig werden.
➡️Daneben verwalten die Handwerkskammern auch die Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1 der Handwerksordnung
➡️sowie der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 der Handwerksordnung)

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: