Ü Kennzeichnung an Bauteilen rechtswidrig wenn diese bereits über eine CE Zertifizierung verfügen.

Ü Kennzeichnung an Bauteilen rechtswidrig wenn diese bereits über eine CE Zertifizierung verfügen. (Foto: © Tomasz Pacyna/123RF.com)

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Bauregellisten sind EU-rechtswidrig

Betriebsführung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Deutschland zum CE-Zeichen nicht zusätzlich ein Ü-Zeichen verlangen darf.

Deutschland hat mit seinen Bauregellisten gegen europäisches Recht verstoßen. Denn sie stellen unerlaubte zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte, die bereits das CE-Kennzeichen tragen. Die europäischen Staaten dürfen Leistungsanforderungen für Bauprodukte festlegen, allerdings unter der Bedingung, dass die Mitgliedstaaten nicht den freien Verkehr von CE-gekennzeichneten Produkten behindern. Denn deren ordnungsgemäße Funktion wird bereits von harmonisierten europäischen Normen (CE) gewährleistet.

Unerlaubte Beschränkung des Marktes

Das deutsche System der Bauregellisten unterzieht Bauprodukte, die bereits die CE-Kennzeichnung haben, zusätzlichen Tests, bevor sie in Deutschland vermarktet werden: Es fordert neben dem CE-Zeichen als weiteren Nachweis das Ü-Zeichen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht darin einen Pflichtverstoß der Bundesrepublik. Sie stelle mit den Bauregellisten zusätzliche Anforderungen für den Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten, die von den harmonisierten Normen erfasst würden.

Der Bundesinnungsverband der Tischler und Schreiner begrüßte das Urteil. Allerdings beziehe es sich ausschließlich auf die Nachregelungen europäisch gekennzeichneter Produkte (Bauregelliste B), erklärte er. Tischler und Schreiner mussten die deutsche Zusatzmaßnahme unter anderem bei Toren, Fenstern und Außentüren beachten. Diese wurden hinsichtlich des Brandverhaltens mit dem Ü-Zeichen nachgeregelt und mussten zusätzlich der Bauregelliste A entsprechen. Der Verband hatte dies, wie auch weitere Nachregelungen, zum Beispiel im Parkettbereich, immer wieder kritisiert.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2014, Az.: C-100/13

Text: / handwerksblatt.de

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