Dienstwagen: Parkplatzmiete mindert geldwerten Vorteil
Zahlen Arbeitnehmer für ihren Firmenwagen eine Parkplatzmiete an den Arbeitgeber, dann mindert das den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs, so ein Urteil des Finanzgerichts Köln. Das letzte Wort hat hier der Bundesfinanzhof.
Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Der erste Senat des Finanzgerichts Köln hat so entschieden. Das zuständige Finanzamt hat gegen das Urteil allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Der Fall
Ein Unternehmen ermöglichte seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer beziehungsweise Einkommensteuer zu versteuern ist, berechnete das Unternehmen den Vorteil unter Anwendung der 1-Prozent-Regelung. Die Stellplatzmiete von monatlich 30 Euro zog das Unternehmen ab.
Geldwerter Vorteil Die Minderung des geldwerten Vorteils durch die Parkplatzmiete kann steuerliche Vorteile für die Arbeitnehmer haben, da der steuerpflichtige Betrag auf Grundlage des reduzierten geldwerten Vorteils berechnet wird.
Bei einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1-Prozent-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.
Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten – anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort – nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge beim Unternehmen nach. Hiergegen wandte sich dieses mit Erfolg.
Kostenfreie Parkplätze Stellt der Arbeitgeber auf dem Firmengelände oder an der ersten Tätigkeitsstätte Parkplätze kostenfrei zur Verfügung, dann liegt kein geldwerter Vorteil vor.
Das Urteil
Die Richter des ersten Senats des Kölner Finanzgerichts folgten der Auffassung des Unternehmens. Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung.
Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Unternehmen sollten sich im Zweifel an ihren Steuerberater wenden.
Finanzgericht Köln Aktenzeichen 1 K 1234/22 vom 20. April 2023, veröffentlicht am 10. November 2023
Die Revision wird unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof in München geführt.
Quelle: Finanzgericht Köln
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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