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Doppelter Haushalt: Möbel extra absetzen?

Die Einrichtung für eine Zweitwohnung am Arbeitsort kann zusätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Das sagt das Finanzgericht Düsseldorf. Das letzte Wort hat aber der Bundesfinanzhof.

Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten steuermindernd abgesetzt werden. Diese Kosten muss man gegenüber dem Finanzamt glaubhaft darlegen. Pauschalen gibt es hier nicht. Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland sind bis 1.000 Euro monatlich absetzbar. Zu den Unterkunftskosten gehören unstreitig die Miete inklusive Nebenkosten und Pkw-Stellplatz, die Reinigung der Wohnung und Renovierungskosten

Der Bundesfinanzhof hat inzwischen entschieden, lesen Sie hier mehr dazuLaut der Finanzverwaltung soll die monatliche Kostendeckelung auch die Kosten für nachgewiesene Hausrats- und Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Lampen, Gardinen oder Haushaltsartikel umfassen.

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Einrichtungsgegenstände sind sonstige – abziehbare – Kosten

Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf sahen das anders. Mit Urteil vom 14. März 2017 (Aktenzeichen 13 K 1216/16) entschieden sie, dass Hausrat- und Einrichtungsgegenstände zu den unbegrenzt abziehbaren sonstigen Kosten gehören. Und diese können – sofern sie nicht lebensfremd überhöht sind – weiterhin unbegrenzt abgesetzt werden.

Daran habe sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nichts geändert, denn diese betreffe ausschließlich die Unterkunftskosten. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

Quittungen vom Möbelhaus sammeln

Tipp: Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine rät jetzt allen Betroffenen, die Kosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000  Euro anzusetzen. Verweigere das Finanzamt die Anerkennung, könne mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren (Aktenzeichen VI R 18/17) Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht dann bis zur Entscheidung. 

Text: / handwerksblatt.de

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