Ein Elektrorad ist versicherungsrechtlich ein Fahrrad.

Ein Elektrorad ist versicherungsrechtlich ein Fahrrad. (Foto: © srphotography/123RF.com)

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E-Bikes brauchen keine Kfz-Haft­pflicht­versicherung

Betriebsführung

Pedelecs, also Rä­der mit Elek­tro­un­ter­stüt­zung, sind keine Kraft­fahr­zeu­ge, sondern versicherungsrechtlich gesehen Fahrräder. So urteilte der Europäische Gerichtshof.

Fahr­rä­der mit Elek­tro­un­ter­stüt­zung sind keine Kraft­fahr­zeu­ge im Sinne der europäischen Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­richt­li­nie.  Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ent­schie­den.

Der Fall

Ein Radler mit Elektrorad war nach einem Verkehrsunfall mit einem Autofahrer in Belgien verstorben. Im Gerichtsverfahren über einen Entschädigungsanspruch gab es Streit um die Frage, ob ein E-Bike-Fahrer ein "Kraftfahrzeug" führt oder ob er nur ein "schwacher Verkehrsteilnehmer" ist. Als Letzterer hätte er nach belgischem Recht bei einem Unfall einen höheren Anspruch auf Entschädigung.

Das belgische Gericht bat den EuGH um Klärung, welcher der beiden Kategorien Pedelecs angehören.

Das Urteil

Der EuGH stellte klar, dass E-Bikes nicht als Kraftfahrzeuge im Sinn der EU-Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtline 2009/103/EG anzusehen sind. Die Richtlinie beziehe sich auf die "Kfz-Haftpflichtversicherung". Der Begriff "Fahrzeug" bezeichne im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise eine Haftpflichtversicherung für den Verkehr von Fahrzeugen wie Motorrädern, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen, die ausschließlich maschinell angetrieben werden. E-Bikes mit Tretunterstützung gehören nicht dazu und sind damit Fahrräder, so das Urteil. 

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Dies ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der Richtlinie: Ihr Ziel sei der Schutz der Opfer von durch Kraftfahrzeuge verursachten Verkehrsunfällen. Fahrräder mit Elektrounterstützung, die nur mit Pedaltreten auf eine Geschwindigkeit von mehr als 20 Stundenkilometer beschleunigt werden können, seien nicht geeignet, vergleichbare Schäden wie maschinell angetriebene Fahrzeuge zu verursachen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2023, Az. C-286/22

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Text: / handwerksblatt.de

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