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HWK Trier | August 2022
Neue Meisterkurse starten im September – noch Plätze frei
Im September starten die neuen Meisterkurse der Handwerkskammer Trier. Interessierte können sich noch anmelden!
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Mobilität | August 2022
Vom simplen Zelt bis zum Luxusliner oder Expeditionsmobil – der CARAVAN SALON zeigt die komplette Bandbreite für Outdoor-Enthusiasten. Welche Neuheiten auf den Ständen der Aussteller zu entdecken sind, verrät diese kleine Übersicht.
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Mobilität | August 2022
Caravaning 2022: In der 61. Auflage und noch immer unter Corona-Bedingungen zeigt sich der CARAVAN SALON vom 27. August bis 4. September größer denn je mit der gesamten Bandbreite des Caravaning für jeden Anspruch und jeden Geldbeutel.
Erst ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung können Verzugszinsen berechnet werden! (Foto: © VIKTOR Zadorozhniy/123RF.com)
Mai 2012
Verzugszinsen kann ein Handwerker nicht vom Kunden verlangen, bevor der Werklohn fällig ist. Und das ist manchmal erst der Fall, wenn er eine Rechnung gestellt hat.
Ein Elektriker sollte einen Schaltschrank anfertigen für einen Firmenkunden. Während er daran arbeitete, rief der Geschäftsführer der Firma an und ergänzte den Auftrag um weitere Arbeitsleistungen. Später weigerte er sich aber, diese Zusatzarbeiten zu bezahlen.
Der Handwerker klagte das Geld ein und forderte zusätzlich Verzugszinsen mit der Begründung, der Kunde sei ihm monatelang den Werklohn schuldig geblieben, obwohl der mit Abnahme des Werks fällig gewesen wäre.
Verzugszinsen könne der Handwerker aber nicht verlangen, erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Zum Zeitpunkt der Abnahme hatte er nämlich noch keine Rechnung gestellt, also sei der Kunde mit der Zahlung nicht in Verzug geraten.
Der Werklohn sei grundsätzlich zwar bereits mit der Abnahme fällig. Im konkreten Fall sei aber von einer stillschweigenden Einigung der Parteien darüber auszugehen, dass er erst mit Rechnung fällig werden sollte. Die Parteien hätten mündlich, ohne die VOB/B einzubeziehen, einen Bauvertrag auf Einheitspreisbasis geschlossen.
Die Höhe des Werklohns hing aber von Umständen ab, die bei Vertragsschluss unbekannt waren: Kosten des Materials, Zahl der Arbeitsstunden etc.
Da kein Festbetrag vereinbart wurde, habe der Kunde ohne Rechnung gar nicht wissen können, für welche konkrete Leistung er wieviel zahlen sollte. In solchen Fällen werde der Werklohn erst fällig, wenn der Handwerker seine Rechnung erstellt hätte, aus der sich die genaue Höhe der Forderung ergebe.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: 21 U 119/10
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