Gemeinsame Kraftanstrengung zum Energiesparen: Alle Ladeninhaber und Unternehmer müssen die neuen Regeln ab dem 1. September beziehungsweise 1. Oktober beachten.

Gemeinsame Kraftanstrengung zum Energiesparen: Unternehmen, Privatleute und die öffentliche Hand müssen die neuen Regeln ab dem 1. September beziehungsweise 1. Oktober beachten. (Foto: © Ian Allenden/123RF.com)

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Energieeinsparverordnung: Was heißt das für Handwerk und Handel?

Betriebsführung

Von heute an müssen Unternehmen, Handwerker und Einzelhändler die Beleuchtung ihrer Schaufenster nachts ausschalten. Büros und Werkstätten dürfen in der Heizperiode maximal 19 Grad haben. Welche Regeln gelten noch?

Das Bundeskabinett hat am 24. August zwei Energieeinsparverordnungen für die kommende und nächste Heizperiode gebilligt. Privathaushalte, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung sollen nicht nur Gas sparen, sondern auch ihren Stromverbrauch senken, um die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.

Die erste Verordnung mit kurzfristigen Maßnahmen gilt bereits ab heute, 1. September 2022, und hat eine Dauer von sechs Monaten. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre. Letztere bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, meldet das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK).

Hintergrund: Die Energieeinsparverordnungen dienen auch als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Angesichts der von Russland künstlich verursachten Gasknappheit haben sich die EU-Staaten verpflichtet, ihren Gasverbrauch ab August dieses Jahres um mindestens 15 Prozent zu verringern - im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre. Deutschland, das über die letzten Jahre besonders abhängig von russischem Gas war, muss seinen Gasverbrauch demnach um 20 Prozent senken. Quelle: BMWK

Das sind die kurzfristigen Maßnahmen ab 1. September für Handel, Handwerk und Verwaltung:

Folgende Vorschriften gelten seit 1. September. Sie sind geregelt in der Energieeinspar-Verordnung (EnSikuMaV)

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Höchsttemperatur an Arbeitsstätten:

In öffentlichen Nichtwohngebäuden (dazu gehören Schulen, Sporthallen, Hotels, Kirchen, Supermärkte oder Bürogebäude) darf in der Heizperiode eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad bei leichten Tätigkeiten nicht überschritten werden. Die bisher empfohlene Mindesttemperatur liegt für Büros bei 20 Grad. 

Das sind die Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden:
1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder 
5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

Ausgenommen sind medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.

Trinkwassererwärmungsanlagen ausschalten

In öffentlichen Nichtwohngebäuden müssen dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausnahmen siehe oben.

Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern

Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen wird mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung verboten. Ausgenommen sind außerdem kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Wenn die Beleuchtung der Verkehrssicherheit dient oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist, darf sie angeschaltet werden.

Flure, große Hallen und Technikräume nicht mehr beheizen

Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume, dürfen nicht mehr beheizt werden. Nur dann, wenn es dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe gibt.

Ausgenommen sind Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind, wie medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.

Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel schließen

In beheizten Geschäften dürfen Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, nicht mehr dauerhaft offen stehen.

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages nicht mehr erlaubt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind  beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen.

Im Privatbereich:

Mieter dürfen die Heizung runter drehen

Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen. Diese vertraglichen Verpflichtungen sollen  vorübergehend ausgesetzt werden, so dass Mieterinnen und Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, dies auch tun dürfen. Eine Schädigung von Gebäuden soll durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden.

Private Pools

In Gebäuden oder privaten Gärten ist das Beheizen von privaten, innen- oder außenliegenden Pools mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt, Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Öffentliche Schwimmbäder etc. sind davon nicht betroffen.

Kunden informieren

Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren.

Eigentümer von Wohngebäuden, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern diese Informationen weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht). Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen zudem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben. Bei erneuten Preissteigerungen müssen sie erneut Informationen bereitstellen.

Mittelfristige Maßnahmen ab 1. Oktober 2022

Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus. Die entsprechende Verordnung (EnSimiMaV) hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Es geht in erster Linie um die Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden

Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung

Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Sinnvoll sei die Kopplung der Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung, heißt es.

Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung

Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m2) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten.

Dies sei eine effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch um etwa acht Kilowattstunden pro Quadratmeter (8 kWh/m2) senken, so das Bundeswirtschaftsministerium. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer oder der Vermieter die Kosten.

Einsparungen in Unternehmen

Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab zehn Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben.

Kurzfristige Maßnahmen, die hier in Frage kommen:

  • Austausch von Beleuchtungen mit LED,
  • Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischer Systeme, etwa Druckluftsystemen.

Wichtig: Auch Unternehmen sind dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.

"Ein kleiner aber unverzichtbarer Beitrag"

"Wir stehen vor einer nationalen Kraftanstrengung, und es braucht ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft. Jeder Beitrag zählt", so Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck

Die Bundesregierung schätzt, dass mit den Maßnahmen aus den Verordnungen der Gasverbrauch um ungefähr zwei Prozent gesenkt werden kann. Das sei ein "kleiner aber unverzichtbarer Beitrag", so das Ministerium. Verbraucher, Unternehmen und Kommunen würden, wenn sie die Maßnahmen alle umsetzen, in den kommenden beiden Jahren etwa 10,8 Milliarden Euro sparen.

Quelle: BMWK

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Text: / handwerksblatt.de

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