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EnEv 2009: Neue Haftungsregeln für das Bau-Handwerk

Ende letzten Jahres ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 in Kraft getreten. Die Änderungen in technischer Hinsicht gegenüber der alten EnEV 2007 dürften den beteiligten Baufachleuten mittlerweile bekannt sein. Doch auch einige rechtliche Änderungen sind für das Handwerk von großer Bedeutung.

Dies betrifft vor allem Nachrüstungsverpflichtungen, Bußgeldvorschriften und die Unternehmererklärung. Wurde der Bauantrag nach dem 01.10.2009 gestellt, ist die neue EnEV zu beachten. Auch bei genehmigungsfreien Bauarbeiten, bspw. Putz-, Dämm- oder Fensterbauarbeiten, die nach dem 01.10.2009 ausgeführten wurden oder werden, gilt  die EnEV 2009.

Arbeiten an nur einem Teilbereich, wie beispielsweise der Fassade, führen unter Umständen dazu, dass die EnEV für das gesamte Bauteil, also die gesamte Fassade, einzuhalten ist. Diese bedingten Nachrüstungsverpflichtungen richten sich (a) nach der Art der Veränderung und (b) nach dem Umfang der bearbeiteten Fläche:

a) Anlage 3 der EnEV bestimmt für jedes Bauteil der Gebäudehülle, also für Außenwand, Dach, Fenster und Decke, welche Veränderungen dazu führen, dass die EnEV greift. Selbst wenn lediglich der Außenputz erneuert wird, gilt die EnEV, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient der Bestandswand über 0,9 W / (m² x K) liegt.

b) Die Arbeiten müssen mehr als 10 % der gesamten Bauteilfläche des Gebäudes, bspw. der Fassaden- oder der Fensterfläche, betreffen. Nach der alten EnEV 2007 lag diese Grenze noch bei 20%. Folglich gibt es ab sofort kaum noch "Bagatellreparaturen", bei denen keine Nachrüstungsverpflichtung besteht.

Die daraus resultierenden Anforderungen an Bauhandwerker können gravierend sein.

Ein Beispiel

Sie sind Bauunternehmer und sollen partiell den Außenputz eines Altbaus ausbessern. Kein einfacher Auftrag. Denn in einem ersten Schritt müssen Sie prüfen, ob mehr als zehn Prozent der Fassadengesamtfläche ausgebessert werden müssen. Falls ja, müssen Sie – wie auch immer Sie das machen sollen – den Wärmedurchgangskoeffizient der Bestandswand ermitteln. Liegt der über 0,9 W / (m² x K), müssen Sie den Auftrag unter Hinweis auf die EnEV ablehnen, weil deren Vorgaben durch simple Putzarbeiten unmöglich eingehalten werden können. Die Fassade – und zwar die gesamte Fassadenfläche – muss gedämmt werden. Dazu wird Bauherren, die lediglich den Putz ausbessern lassen wollen, in der Regel das Geld fehlen. Nach all der Mühe stehen Sie als Bauunternehmer also ohne Auftrag da.

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Seit 2009 sind Bußgelder für Bauhandwerker möglich

Als findiger Unternehmer könnte man nun auf die Idee kommen, mit dem Bauherrn eine Haftungsfreistellung zu vereinbaren. Doch auch das weiß die EnEV zu verhindern: Bisher konnte bei einem Verstoß gegen die EnEV nur gegen den Gebäudeeigentümer ein Bußgeld verhängt werden. Mit der EnEV 2009 sind die Bußgeldtatbestände auf Planer und Bauunternehmen ausgedehnt worden.

Nehmen Sie als der Bauunternehmer aus unserem Beispiel den Auftrag für Reparaturen an mehr als zehn Prozent einer Fassade an und wird keine Wärmedämmung nachträglich angebracht, können die Behörden gegen Sie ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängen.

Haftungsrisiko Unternehmererklärung

Ein weiteres Haftungsrisiko für den Bauunternehmer besteht darin, dass dieser zukünftig eine schriftliche "Unternehmererklärung" gemäß § 26 a EnEV abgeben muss. Dort muss der Bauunternehmer dem Gebäudeeigentümer bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bauteile den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen.

Ist die Unternehmererklärung falsch, kann ein Bußgeld ausgesprochen werden. Gar keine Unternehmererklärung abzugeben, ist auch kein Ausweg. Denn auch das kann mit Bußgeld geahndet werden.

Fazit

Die EnEV 2009 ist ein hartes Brot für alle Baufirmen. Denn häufig wird selbst bei größeren Sanierungsmaßnahmen keine Planung vom Auftraggeber erstellt. Bei kleineren Aufträgen ist das Fehlen einer Planung der Regelfall. Folglich muss der Unternehmer selbst beurteilen, ob das, was gebaut werden soll, tatsächlich den Vorgaben der EnEV 2009 entspricht.

Eine mit dem Bauherrn vereinbarte Haftungsfreistellung für Verstöße gegen die EnEV schützt allenfalls vor einem zivilrechtlichen Regress des Bauherren. Nicht schützen kann sich ein Bauunternehmer gegen ein Bußgeld. Denn gegenüber den Behörden ist eine Haftungsfreistellung wirkungslos.
Autor Bertram Roscher ist Dipl.-Bauingenieur und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 

Text: / handwerksblatt.de