Gerade in Zeiten niedriger Zinsen und hoher Inflation setzen immer mehr auf Sachwerte wie Gold, Schmuck oder wichtige Dokumente.

Schmuck, Gold oder wichtige Dokumente werden oft in einem Bankschließfach aufbewahrt. (Foto: © Burmakin Andrey/123RF.com)

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Wie sicher sind Bankschließfächer?

Betriebsführung

Bei einem Einbruch in den Tresorraum der Sparkasse Gelsenkirchen haben die Räuber viele Schließfächer leergeräumt. Experten erklären, wer in solchen Fällen die Verantwortung trägt.

Schmuck, Gold, Münzen oder wichtige Dokumente gelten in einem Bankschließfach eigentlich als besonders sicher. Doch der Fall der Sparkasse Gelsenkirchen zeigt: Das ist nicht immer so. Experten der Arag-Versicherung erklären, worauf Kunden achten sollten, wer im Schadensfall haftet und wie man Risiken verkleinert.

Wer nutzt ein Bankschließfach?

Viele Menschen möchten wertvolle oder unersetzliche Dinge nicht zu Hause aufbewahren. Gerade in Zeiten niedriger Zinsen und hoher Inflation setzen immer mehr auf Sachwerte wie Gold, Schmuck oder wichtige Dokumente. Ein Bankschließfach bietet dafür eine der sichersten Möglichkeiten. Es liegt in einem sogenannten Wertschutzraum, der mit moderner Sicherheitstechnik ausgestattet ist und strenge Standards erfüllen muss.

Gibt es Unterschiede bei Schließfächern?

Nicht nur Banken und Sparkassen, sondern auch private Anbieter vermieten Schließfächer. Die Grundanforderungen ähneln sich, trotzdem gibt es Unterschiede bei Sicherheit, Versicherung und Kosten. Vorsicht bei sehr günstigen Angeboten: Niedrige Mieten können bedeuten, dass der Anbieter bei Technik oder Versicherung spart. Daher sollten Kunden genau prüfen, welche Sicherheitsmaßnahmen bestehen und welche Versicherung im Preis enthalten ist.

Wie sicher sind Wertschutzräume?

Viele Anbieter werben mit dem sogenannten VdS-Standard (Verband der Sachversicherer). Doch dieser Standard hat verschiedene Stufen, die sich bei der Alarm- und Überwachungstechnik stark unterscheiden.

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Nach aktueller Rechtsprechung genügt ein einfacher Mindeststandard nicht immer. Gerichte verlangen bei echten Wertschutzräumen meist eine umfassende Sicherung nach dem anerkannten Stand der Technik – dazu gehören zum Beispiel Lichtschranken, Bewegungsmelder, Körperschallsensoren und Videoüberwachung. Fehlen solche Maßnahmen, kann das für den Anbieter teuer werden, zeigen Urteile des Landgerichts Hamburg (Az. 330 O 127/22  und 330 O 348/22) und des Kammergerichts Berlin (Az. 26 U 18/15).

Wer haftet bei einem Einbruch?

Kommt es – wie zuletzt in Gelsenkirchen – zu einem Einbruch in einen Tresorraum, stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Nach Einschätzung der Arag-Experten haftet das Geldinstitut, wenn es seine Obhuts- oder Aufklärungspflichten verletzt oder die Sicherung nicht ausreichend war. In solchen Fällen greift meist die Versicherung der Bank oder des Anbieters. Entscheidend bleibt aber die Höhe der Deckungssumme.

Wer besonders hohe Werte lagert, sollte prüfen, ob eine Zusatzversicherung nötig ist oder ob die eigene Hausratversicherung den Inhalt des Schließfachs abdeckt. Achtung: Auch dort gelten häufig Wertgrenzen. Wichtig ist außerdem zu klären, ob Schäden durch Blitzschlag, Explosion oder Feuer im Mietpreis bereits mitversichert sind.

Ein Beispiel, das zeigt, wie weit die Haftung reichen kann: Eine Bank ließ einen Mann mit gefälschtem Ausweis in den Tresorraum und stellte keine Aufsicht. Der Täter brach mit Komplizen mehrere Schließfächer auf. Die Bank musste der geschädigten Kundin nicht nur die nachgewiesenen 65.000 Euro als Schadensersatz zahlen, sondern auch entgangene Zinsen (Kammergericht Berlin, Az. 26 U 18/15).

Auch in einem anderen Fall haftete ein Geldinstitut unbegrenzt, weil es die sogenannte tresormäßige Sicherung vernachlässigt hatte. Dabei brachen Täter mit einem Kernbohrer aus einer Wohnung über dem Tresorraum ein und erbeuteten mehrere Millionen Euro. Insgesamt waren rund 650 Schließfächer betroffen (Landgericht Hamburg, Az.: 330 O 127/22 und 348/22).

Die Versicherung zahlt nur bei Nachweis

Unabhängig von der Haftungsfrage gilt: Ohne Nachweis kein Geld! Versicherungen zahlen nur, wenn der Kunde belegen kann, was sich im Schließfach befand. Deshalb sollten Nutzer Inventarlisten anlegen, Belege aufbewahren und – besonders bei Erbstücken – Fotos machen. Bargeld ist zwar erlaubt, aber riskant: Die genaue Summe lässt sich im Schadensfall kaum beweisen. Experten raten daher, größere Mengen Bargeld besser nicht dort zu verwahren.

Was sollten Betroffene tun?

Betroffenen Schließfachkunden sollten sofort Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Außerdem sollten sie alle beteiligten Versicherungen – also die Schließfachversicherung des Geldinstituts und die eigene Hausratversicherung – umgehend informieren. Wenn es bei der Regulierung Probleme gibt oder der Schaden höher ist als die vereinbarte Versicherungssumme, ist es sinnvoll, juristischen Rat einzuholen. 

Wer darf ein Schließfach mieten – und was darf hinein?

Grundsätzlich kann jeder Erwachsene ein Schließfach anmieten, auch ohne ein Konto bei der Bank zu haben. In diesem Fall verlangen die Institute jedoch meist einen Aufpreis auf die regulären Gebühren. Verboten ist die Lagerung bestimmter Gegenstände – etwa Waffen, Munition, Drogen, radioaktiver Stoffe oder Lebewesen.

Der Inhalt des Schließfachs bleibt Privatsache: Weder Bank noch Behörden dürfen ohne Zustimmung hineinschauen.  Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei Erbfällen, Pfändungen oder Vollstreckungen dürfen Behörden oder beauftragte Stellen auf das Schließfach zugreifen. Außerdem sind Banken verpflichtet, die Anmietung eines Schließfachs dem Finanzamt zu melden – nicht aber den Inhalt.

Quelle: Arag Rechtsschutz

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Text: / handwerksblatt.de

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