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Erste Hilfe im Betrieb: wer braucht wie viele Ersthelfer?

Betriebsführung

Selbst kleinste Betriebe brauchen Ersthelfer. Wie viele das sind, hängt ab von der Unternehmensgröße und der Branche.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Erste-Hilfe im Betrieb sicherzustellen und die notwendigen Materialen bereitzuhalten. Und zwar schon dann, wenn sie nur einen einzigen Mitarbeiter haben. 

Wie viele Kolleginnen und Kollegen den Erste-Hilfe-Kurs machen müssen, hängt von der Zahl der Beschäftigten ab. Bei zwei bis 20 (anwesenden) Beschäftigten muss mindestens eine ausgebildete Ersthelferin oder ein Ersthelfer verfügbar sein, darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin.

In größeren Betrieben ist ein bestimmter Prozentsatz vorgeschrieben - abhängig von der jeweiligen Branche. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben sind das zum Beispiel fünf Prozent, in anderen Betrieben zehn Prozent. Der Lehrgang umfasst neun Unterrichtsstunden und muss alle zwei Jahre aufgefrischt werden.

Mehr als zwei Millionen Beschäftigte werden über die Unfallversicherungsträger jährlich ausgebildet. "Diese tragen dafür auch die Kosten", berichtet die DGVU. Über die Kostenübernahme entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse). 

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Es sei gut, wenn sich Mitarbeiter freiwillig dazu entscheiden, Ersthelfer zu werden, sagt Dr. Isabella Marx von der DGVU: "Es kommt auf jeden und jede an. Alle Beschäftigten, die sich freiwillig melden, sind ein Gewinn für die Sicherheit im Betrieb."

Außerdem müssen Arbeitgeber ausreichendes Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten klein bzw. groß) zur Verfügung zu haben. In der Regel übernehmen die Ersthelfer die Kontrolle, ob der Inhalt vollständig und noch aktuell ist. 

Eine Vorschrift zur Anschaffung von Automatisierten Defibrillatoren (AED) gibt es übrigens nicht. Die Entscheidung muss jeder Betrieb auf Grundlage seiner spezifischen Gefährdungsbeurteilung selbst treffen.

Im Fall einer Erste-Hilfe-Leistung gibt es eine Dokumentationspflicht:

Aufgezeichnet werden müssen

  • der Name der verletzten beziehungsweise erkrankten Person,
  • Angaben zum Hergang des Unfalls beziehungsweise des Gesundheitsschadens (Datum/Uhrzeit, Ort, Hergang, Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung),
  • Namen der Zeugen,
  • Erste-Hilfe-Leistung (Datum/Uhrzeit, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen),
  • der Name des Ersthelfers bzw. der Ersthelferin.

Quelle: DGVU

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Text: / handwerksblatt.de

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