Fehlendes CE-Kennzeichen ist kein Mangel
Türen und Fenster sind nicht mangelhaft, wenn ihnen das CE-Kennzeichen fehlt. Das Siegel dient nur dazu, EU-einheitlich technische Prüfstandards für Bauprodukte zu definieren.
Die CE-Kennzeichnung bietet keine Gewähr für Einhaltung deutscher Sicherheitsanforderungen, vielmehr definiert es nur EU-einheitliche Prüfstandards. Deshalb bedeutet das fehlende CE-Zeichen an einem Bauprodukt für sich genommen keinen Mangel. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden.
Der Fall
Die Hauseigentümer klagten gegen eine Tür- und Fensterbaufirma auf Zahlung von Schadensersatz. Sie behaupteten, die von dem Unternehmen eingebauten Fenster und Türen seien mangelhaft und stützten dies unter anderem darauf, dass die Produkte keine CE-Kennzeichnung aufwiesen.
Das Urteil
Das OLG entschied, dass allein wegen des Fehlens der CE-Kennzeichnung kein Mangel vorliege. Die Kennzeichnung gewährleiste nicht die Bauwerkssicherheit, sondern diene vor allem dazu, die technischen Anforderungen an Bauprodukte europäisch zu harmonisieren und dadurch den Handel mit Bauprodukten im Binnenmarkt zu erleichtern. Sie definiere allein einheitliche Prüfstandards. Die CE-Kennzeichnung biete keinerlei Gewähr dafür, dass das Bauprodukt den nationalen Sicherheitsanforderungen entspricht. Nach deutschem Recht müssen Bauprodukte den hier anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Keine Vermutung der Mangelfreiheit
Aus der CE-Kennzeichnung des Produktes folge kein Anscheinsbeweis dafür, dass dieses Produkt die im Sinne des § 633 BGB "übliche" Beschaffenheit aufweise. Umgekehrt führe das Verwenden eines Bauprodukt ohne CE-Kennzeichnung nicht zu der Annahme einer mangelhaften Leistung oder einer Vermutung, dass das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 4. September 2018, 2 U 58/18
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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