CE-Kennzeichen fehlt: Mangel!
Verwendet ein Unternehmer Bauprodukte, die keine CE-Kennzeichnung tragen, ist das Werk mangelhaft.
Verbaut ein Handwerker Material ohne Übereinstimmungskennzeichen oder Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft – sogenannte CE-Kennzeichnung – ist das ein Baumangel. Darauf weist die Handwerkskammer zu Köln hin.
Das hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden und dabei klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob das Bauprodukt die Voraussetzungen für die Kennzeichnung oder die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erfüllt. Allein entscheidend ist, ob die formelle gesetzliche Voraussetzung eingehalten ist.
Der Fall
Ein Unternehmer hatte Sonnenschutzplatten für eine Terrassenüberdachung geliefert und verbaut, die keine CE- Kennzeichnung auswiesen. Mehrere Jahre nach dem Einbau, aber noch vor Verjährungseintritt, reklamierte der Auftraggeber dies und verlangte den Austausch der Platten. Der Unternehmer verweigerte den Austausch, so dass der Auftraggeber die Platten durch einen Dritten im Wege der Ersatzvornahme austauschen ließ und klagte anschließend die Kosten erfolgreich gegen den Unternehmer ein.
Das Urteil
Das Gericht gab dem Bauherrn Recht. Er erklärte, dass der Unternehmer seine Leistungen so auszuführen habe, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und die Bauleistung bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Der Bauherr solle das Bauwerk ordnungsgemäß nutzen können und nicht mit ordnungsbehördlichen Verfügungen rechnen müssen. Dies wiederum erfordere die Verwendung von Bauprodukten, die den gesetzlichen Anforderungen genügen. Das war bei den Sonnenschutzplatten mangels Übereinstimmungskennzeichen oder CE-Kennzeichnung nicht der Fall, so dass sie allein aus diesem Grund mangelhaft seien.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass es für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit keine Rolle spiele, ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung besitzen und die Platten ihre eigentliche Funktion erfüllen.
Fazit von Rechtsanwältin Sabine Schönewald: Das Urteil stellt klar, wie wichtig es aus Sicht des Unternehmers ist, ausschließlich zugelassene Bauprodukte zu verwenden und entsprechende Nachweise bis zum Verjährungseintritt aufzubewahren. Denn mit Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber kann nicht automatisch auf dessen Kenntnis einer fehlenden CE- Kennzeichnung geschlossen werden, und die Mängelrüge des Auftraggebers kann ohne weiteres noch bis zum Eintritt der Verjährung erfolgen.
Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 17. Juni 2015, Az.: 4 S 141/14
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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