Fehler an einer Terrasse verjähren in fünf Jahren
Wer eine Terrasse verlegt, haftet fünf Jahre lang für Mängel, sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf. Denn sie ist ein eigenes Bauwerk.
Bei Verlegung einer Terrasse läuft die Gewährleistungsfrist für Mängel fünf Jahre. Es handelt sich nicht nur um eine Reparatur am Haus, sie ist ein eigenes Bauwerk. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Der Fall
Die Hauseigentümer beauftragten einen Bauunternehmer damit, die Terrasse ihres Wohnhauses zu sanieren. Die Baufirma entfernte die alten Platten, verlegte neue im Mörtel auf einer vorhandenen Betonplatte und erneuerte die Treppenstufen zum Garten. Wegen schlampig gemachter Übergänge zwischen Hauswand und Terrassen-Bodenplatte kam es zu einem Wasserschaden im Souterrain des Hauses. Ein Gutachter fand eine unzureichende Aufkantungshöhe im Bereich der Fensteranlage sowie nicht fachgerecht hergestellte Anschlüsse zwischen der Abdichtung der Hauswand und der Bodenplatte der Terrasse. Die Mängel wurden in einem Beweisverfahren festgestellt.
Da sich die Auftraggeber und ihr Anwalt fast drei Jahre Zeit ließen, ihre Gewährleistungsansprüche wegen der mangelhaften Arbeiten anzumelden, ging es vor Gericht zunächst nur um die Frage, ob diese Ansprüche schon verjährt waren oder nicht.
Für Werkleistungen gilt nämlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, doch bei Arbeiten an einem Bauwerk läuft sie hingegen fünf Jahre. Das Landgericht hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
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Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellte sich auf die Seite der Hauseigentümer. Ihr Anspruch auf Schadenersatz sei noch nicht verjährt. Grundsätzlich treffe es zwar zu, dass für Instandsetzungsarbeiten an einem bestehenden Bauwerk die zweijährige Gewährleistungsfrist gelte, so das Gericht.
In diesem konkreten Fall sei aber bereits der im Mörtelbett verlegte Terrassenbelag ein eigenes Bauwerk und nicht nur eine Reparatur. Als Bauwerk sei jede unbewegliche Sache anzusehen, die mit Einsatz von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt werde. Die definitionsgemäße Verbindung mit dem Erdboden werde hier durch die feste Verlegung auf der Bodenplatte hergestellt, die ihrerseits nach Gewicht, Ausmaß und Zweck nicht zur Entfernung vom Erdboden geeignet sei.
Bereits der Terrassenbelag an sich sei als eigenständiges Bauwerk zu betrachten und nicht etwa erst in Kombination mit der Bodenplatte oder gar dem Wohngebäude. In Bezug auf das so verstandene Bauwerk liege unzweifelhaft auch eine Neuherstellung vor.
Die Baufima musste die Mängel im Rahmen ihrer Gewährleistung beseitigen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2019, 5 U 91/18
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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