Friseurin zahlt 2.500 Euro Schmerzensgeld nach Haarschädigung
Nach einer chemischen Glättung mit einem ungeeigneten Mittel verurteilte das Landgericht Koblenz eine Friseurin, der betroffenen Kundin ein Schmerzensgeld zu zahlen.
Eine Friseurin muss nach einer missglückten Haarglättung 2.500 Euro Schmerzensgeld zahlen. Eine Frau aus Rheinland-Pfalz hatte geklagt, weil ihre Haare nach der Behandlung verunstaltet waren.
Der Fall
Eine Kundin erhielt in einem Friseursalon eine Haarglättung mit einem chemischen Mittel. Sie hatte langes Haar, das bis über das Schulterblatt reichte. Mit dem Ergebnis war sie unzufrieden: Ihre Haare seien »unnatürlich strohig« und quasi verunstaltet. Nach der Haarglättung war das Haar in den Spitzen unkämmbar und verfilzt, es musste um mindestens zehn Zentimeter gekürzt werden. Es sei der Kundin nicht möglich gewesen, die Haare zu frisieren oder ordentlich zu kämmen, da sie weiter abgebrochen und ausgefallen seien.
Dies habe eine seelische Beeinträchtigung zur Folge, erklärte die Frau. Sie habe sich massiv unwohl gefühlt und das Haus fast ein Jahr lang nur mit Mütze oder Kappe verlassen. Das beschädigte Haar benötigte eine teure Intensivpflege, erklärte die Kundin. Dafür forderte sie einen Schadensersatz von 4.955,85 Euro. Für den seelischen Schaden verlangte sie ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro.
Die Friseurin verteidigte sich damit, dass der Zustand der Haare durch eine von der Kundin selbst vorgenommene Behandlung mit unbekannten Mitteln zurückzuführen sei. Ebenso komme eine andere, natürliche Ursache in Betracht, etwa eine vorangegangene Schwangerschaft der Frau.
Das Urteil
Das Landgericht Koblenz sprach der Kundin ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro nebst fünf Prozent Zinsen zu. Ein Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass das von der Friseurin verwendete Mittel für die Haarglättung der Kundin ungeeignet und somit die Behandlung mangelhaft gewesen war. Laut Gutachten konnte der Schaden auch nicht durch eine Schwangerschaft oder durch Drogerieprodukte eingetreten sein.
Da der Verlust und das Abschneiden von Haaren als Körperverletzung anerkannt sei, könne die Kundin ein Schmerzensgeld verlangen. Bei der Berechnung des Schmerzensgeldes hat das Gericht mehrere Aspekte einbezogen: Erstens musste die Kundin mehr als anderthalb Jahre mit stark beschädigtem Haar leben. Es war strohig und sah fast entstellt aus, was sie kaum verbergen konnte. Diese Situation habe sie seelisch stark belastet.
Zweitens waren die Haarschäden so schwer, dass die Kundin sich für einen Kurzhaarschnitt entscheiden musste. Trotzdem brachen ihre Haare bei der geringsten Belastung ab. Drittens hatte sich die Friseurin zuerst geweigert, überhaupt zu zahlen. Außerdem hatte sie bis zuletzt behauptet, die Kundin sei für die Schädigung ihrer Haare selbst verantwortlich. Diese Unterstellungen werteten die Richter als zusätzliche Kränkung für die Kundin, was das Schmerzensgeld weiter erhöhte.
Kein Schadensersatz für Intensivpflege
Für die behaupteten Kosten der Intensivpflege ihrer Haare nach der fehlerhaften Behandlung sprach das Gericht der Kundin keinen Schadensersatz zu. Der behauptete Schaden sei mit fiktiven Heilbehandlungskosten vergleichbar, die nach ständiger Rechtsprechung nicht erstattungsfähig seien.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 14. März 2024, Az. 3 O 267/22 (nicht rechtskräftig)
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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